Entscheidung 8 Nc 20/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hermann *****. S***** Nachf. GmbH & Co KG, ***** wegen EUR 3.480 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hermann *****. S***** Nachf. GmbH & Co KG, ***** wegen EUR 3.480 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in Höhe von EUR 3.480 sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31 CMR, da in Österreich der Ort der Ablieferung gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in Höhe von EUR 3.480 sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, CMR, da in Österreich der Ort der Ablieferung gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl die Länderübersicht Schütz in Straube HGB³ § 452 Anh I CMR 1498). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube HGB³ Paragraph 452, Anh römisch eins CMR 1498). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Da nach dem maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt, als für die Rechtssache örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E70405
8Nc20.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080NC00020.03P.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20030722_OGH0002_0080NC00020_03P0000_000