Entscheidung 8 Nc 20/22s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin E*, Insolvenzverwalterin Mag. Barbara Senninger, Rechtsanwältin in Stegersbach, über den „Rekurs“ der Schuldnerin gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. August 2022, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Rekurs“ der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat den Delegierungsantrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 17. 8. 2022 abgewiesen. Da gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, war der dagegen erhobene „Rekurs“ zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00020.22S.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221121_OGH0002_0080NC00020_22S0000_000