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Entscheidung 8 Nc 22/03g×

Entscheidung 8 Nc 22/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc22/03g

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, wider die beklagte Partei Achim M*****, wegen 197,50 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Ybbs als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in Höhe von 197,50 EUR sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um einen grenzüberschreitenden Transport gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, CMR, da in Österreich der Ort der Ablieferung gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Ablieferung in Langenlois erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straub, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1498]). Mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 8 Nd 505/02 mwN = RdW 1987, 411).

Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Ybbs als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.

Anmerkung

E71283 8Nc22.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080NC00022.03G.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_0080NC00022_03G0000_000