Entscheidung 8 Nc 22/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in den Konkurssachen der S***** mbH und des Mag. B*****, alle vertreten durch Mag. B*****, über dessen Delegierungsantrag den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der genannten Konkurssachen an das Landesgericht St. Pölten wird dem Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 Geo. übermittelt.Der Antrag auf Delegierung der genannten Konkurssachen an das Landesgericht St. Pölten wird dem Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach Paragraph 51, Absatz 2, Geo. übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Schon im Hinblick auf die erforderliche Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN iVm der nicht vorgesehenen unmittelbaren Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen direkt gestellten Delegierungsantrag ist der Antrag vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (vgl 5 Nd 515/00).Schon im Hinblick auf die erforderliche Vorgehensweise nach Paragraph 31, Absatz 3, JN in Verbindung mit der nicht vorgesehenen unmittelbaren Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen direkt gestellten Delegierungsantrag ist der Antrag vorweg dem Erstgericht zu übermitteln vergleiche 5 Nd 515/00).
Anmerkung
E91799
8Nc22.09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00022.09S.0921.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009
Dokumentnummer
JJT_20090921_OGH0002_0080NC00022_09S0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung