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Entscheidung 8 Nc 22/09s×

Entscheidung 8 Nc 22/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc22/09s

Entscheidungsdatum

21.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in den Konkurssachen der S***** mbH und des Mag. B*****, alle vertreten durch Mag. B*****, über dessen Delegierungsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der genannten Konkurssachen an das Landesgericht St. Pölten wird dem Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach Paragraph 51, Absatz 2, Geo. übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon im Hinblick auf die erforderliche Vorgehensweise nach Paragraph 31, Absatz 3, JN in Verbindung mit der nicht vorgesehenen unmittelbaren Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen direkt gestellten Delegierungsantrag ist der Antrag vorweg dem Erstgericht zu übermitteln vergleiche 5 Nd 515/00).

Anmerkung

E91799 8Nc22.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00022.09S.0921.000

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090921_OGH0002_0080NC00022_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung