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Entscheidung 8 Nc 22/16a×

Entscheidung 8 Nc 22/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc22/16a

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P*****, vertreten durch Dr. Renate Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei B*****, vertreten durch Dr. Maria in der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiligem Ehegattenunterhalt, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 14. Juli 2016 im Revisionsrekursverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des *****. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.

Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 14. Juli 2016 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, dass er mit der Vertreterin der Klägerin befreundet sei und mit ihr zuletzt auch über rechtliche Fragen gesprochen habe, die im vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnten.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 23/15x).

Aufgrund der näheren Bekanntschaft des Senatspräsidenten Dr. ***** mit der Klagevertreterin und den zwischen ihnen geführten Gesprächen, die zudem vom Gegenstand der Entscheidung betroffen sein könnten, erweist sich die Befangenheitsanzeige als begründet. Dazu kommt, dass sich Senatspräsident Dr. ***** subjektiv als befangen betrachtet.

Textnummer

E115730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00022.16A.0817.000

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160817_OGH0002_0080NC00022_16A0000_000