Entscheidung 8 Nc 24/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alicja P*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Firma L*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit einer Kündigung (Streitwert: EUR 22.000), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Kuras vom 19. April 2005, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, dass dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der
8. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Kuras gemäß § 22 GeoG mitteilte, dass er über den Freund seiner Tochter, einen JUS-Studenten, mit genau diesen Fall konfrontiert worden sei und diesen erörtert hätte. Insoweit könne objektiv der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen.8. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Kuras gemäß Paragraph 22, GeoG mitteilte, dass er über den Freund seiner Tochter, einen JUS-Studenten, mit genau diesen Fall konfrontiert worden sei und diesen erörtert hätte. Insoweit könne objektiv der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; Mayr in Rechberger ZPO2 § 19 Rz 4 ua). Angesichts der dargestellten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 19, Rz 4 ua). Angesichts der dargestellten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.
Anmerkung
E77267
8Nc24.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00024.05D.0519.000
Dokumentnummer
JJT_20050519_OGH0002_0080NC00024_05D0000_000