Entscheidung 8 Nc 26/17s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** I*****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** A*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 3.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehenen Äußerungen abzugeben bzw einzuholen.Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in Paragraph 31, Absatz 3, JN vorgesehenen Äußerungen abzugeben bzw einzuholen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, von dem er einen Gebrauchtwagen gekauft hat, mit der Behauptung, das Fahrzeug weise Mängel auf, den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten. Der Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs.
Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Telfs als sein Wohnsitzgericht, weil nur ein technischer Sachverständiger einen am Fahrzeug vorhandenen Mangel beurteilen könne; außerdem seien neben den Parteien noch zwei in Tirol wohnhafte Zeugen einzuvernehmen. Da sich das Auto beim Kläger befinde, wäre die Verfahrensführung beim Erstgericht mit viel höheren Kosten und Aufwendungen verbunden.Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Telfs als sein Wohnsitzgericht, weil nur ein technischer Sachverständiger einen am Fahrzeug vorhandenen Mangel beurteilen könne; außerdem seien neben den Parteien noch zwei in Tirol wohnhafte Zeugen einzuvernehmen. Da sich das Auto beim Kläger befinde, wäre die Verfahrensführung beim Erstgericht mit viel höheren Kosten und Aufwendungen verbunden.
Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor dem Beklagten eine Äußerung abzufordern und ohne eine eigene Stellungnahme abzugeben.
Rechtliche Beurteilung
§ 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen von den Parteien und von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, abverlangt sind. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerungen an das Erstgericht zurückzustellen.Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen von den Parteien und von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, abverlangt sind. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerungen an das Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00026.17S.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170629_OGH0002_0080NC00026_17S0000_000