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Entscheidung 8 Nc 27/06x×

Entscheidung 8 Nc 27/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc27/06x

Entscheidungsdatum

26.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen EUR 100.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stützt ihr Leistungsbegehren im Wesentlichen auf behauptete Mängel der von der Beklagten auf einem Fahrzeug der Klägerin angebrachten „Hubarbeitsbühne".

Der Beklagte wendete vor allem die ohnehin bestehende Betriebssicherheit, aber etwa auch die Reperatur durch einen „Dritten" ein.

Beide Parteien beantragten die Einholung von Sachverständigengutachten, aber auch die Einvernahme der Parteien und von Zeugen.

Die Klägerin beantragte die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Feldkirch, insbesondere weil die von ihr beantragten Zeugen in dessen Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz hätten und dort auch das Fahrzeug, das zu begutachten sei, stehe.

Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da die wesentlichen Fragen ohnehin durch Sachverstädigengutachten zu klären seien und sich das Fahrzeug ohnehin bis zum Tag vor dem Delegierungsantrag auf ihrem Firmengelände in Wien befunden hätte. Das Erstgericht wies unter anderem darauf hin, dass die Beweisanbote der Klägerin nicht hinreichend detailliert und präzisiert seien. Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN).

Davon ist hier aber nicht auszugehen.

Für die Einvernahmen der Zeugen der Klägerin könnte zwar die Delegierung eine Erleichterung und Kostenersparnis bringen, jedoch ist noch gar nicht geklärt, ob diese erforderlich ist. Haben doch beide Parteien die Einholung eines Sachverstädigengutachtens beantragt. Das Fahrzeug selbst kann aber genauso zu einem Sachverständigen in Wien gebracht werde, wo es offensichtlich ohnehin immer wieder gestanden ist. Außerdem würde ja auch durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und der von dieser beantragten Zeugen in Feldkirch eine Erschwernis und Kostenvermehrung bewirken.

Insgesamt kann also nicht davon ausgegangen werden, das Gründe der Zweckmäßigkeit klar für die Delegierung sprechen würden.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E83398 8Nc27.06x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00027.06X.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20070226_OGH0002_0080NC00027_06X0000_000