Begründung:
Der (auch) in Kärnten wohnhafte Kläger steht seit 2010/2011 als Vertragslehrer in einem Dienstverhältnis zur Beklagten; er ist an einem Kärntner Gymnasium als Biologielehrer tätig.Der (auch) in Kärnten wohnhafte Kläger steht seit 2010 aus 2011, als Vertragslehrer in einem Dienstverhältnis zur Beklagten; er ist an einem Kärntner Gymnasium als Biologielehrer tätig.
Der Kläger begehrt mit seiner am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage von der Beklagten (nach Einschränkung) 19.303,11 EUR sA und stellt ein Feststellungsbegehren. Er bringt vor, im Zeitraum 26. 8. 2000 bis 27. 4. 2008 näher genannte Tätigkeiten für den Verein „J*****“ verrichtet zu haben. Diese Vordienstzeiten seien von der Beklagten zu Unrecht in einem Umfang von sieben Jahren, zwei Monaten und 25 Tagen nicht angerechnet worden. Es habe sich in erster Linie um Tätigkeiten gehandelt, die ein hohes pädagogisches Know-how vorausgesetzt hätten. Die Vordienstzeiten wären iSd § 26 Abs 3 Z 1 VBG idF BGBl I 2010/111 und 2012/120 bei der Errechnung des Vorrückungsstichtags im Höchstausmaß von fünf Jahren zu berücksichtigen gewesen. Die Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten sei die Basis für seine besoldungsrechtliche Einstufung und für die Überleitung in das neue Besoldungssystem im März 2015 (BGBl I 2015/32). Als Personalbeweis beantragte der Kläger seine Vernehmung als Partei.Der Kläger begehrt mit seiner am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage von der Beklagten (nach Einschränkung) 19.303,11 EUR sA und stellt ein Feststellungsbegehren. Er bringt vor, im Zeitraum 26. 8. 2000 bis 27. 4. 2008 näher genannte Tätigkeiten für den Verein „J*****“ verrichtet zu haben. Diese Vordienstzeiten seien von der Beklagten zu Unrecht in einem Umfang von sieben Jahren, zwei Monaten und 25 Tagen nicht angerechnet worden. Es habe sich in erster Linie um Tätigkeiten gehandelt, die ein hohes pädagogisches Know-how vorausgesetzt hätten. Die Vordienstzeiten wären iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, VBG in der Fassung BGBl I 2010/111 und 2012/120 bei der Errechnung des Vorrückungsstichtags im Höchstausmaß von fünf Jahren zu berücksichtigen gewesen. Die Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten sei die Basis für seine besoldungsrechtliche Einstufung und für die Überleitung in das neue Besoldungssystem im März 2015 (BGBl I 2015/32). Als Personalbeweis beantragte der Kläger seine Vernehmung als Partei.
Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers und beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe den Kläger richtig eingestuft. Dieser habe die Berechnung des Vorrückungsstichtags am 17. 2. 2014 übernommen und unterfertigt und sohin akzeptiert. Seine Tätigkeit bei „J*****“ sei nicht iSd § 26 Abs 3 VBG für seine erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung gewesen. Sie habe keinerlei Relevanz für den Unterricht im Fach Biologie aufgewiesen, vielmehr habe es sich vordergründig um Managementaufgaben gehandelt (Budgetverantwortung, Koordinierung des EDV-Bereichs, Fortbildungsveranstaltungen). Ungeachtet der korrekten Ermittlung des Vorrückungsstichtags scheide eine Neuberechnung oder Neubemessung aufgrund der pauschalen Überleitung durch die Bundesbesoldungsreform 2015 aus. Zum Beweis ihres Vorbringens führt die Beklagte zwei Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Kärnten als Zeugen.Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers und beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe den Kläger richtig eingestuft. Dieser habe die Berechnung des Vorrückungsstichtags am 17. 2. 2014 übernommen und unterfertigt und sohin akzeptiert. Seine Tätigkeit bei „J*****“ sei nicht iSd Paragraph 26, Absatz 3, VBG für seine erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung gewesen. Sie habe keinerlei Relevanz für den Unterricht im Fach Biologie aufgewiesen, vielmehr habe es sich vordergründig um Managementaufgaben gehandelt (Budgetverantwortung, Koordinierung des EDV-Bereichs, Fortbildungsveranstaltungen). Ungeachtet der korrekten Ermittlung des Vorrückungsstichtags scheide eine Neuberechnung oder Neubemessung aufgrund der pauschalen Überleitung durch die Bundesbesoldungsreform 2015 aus. Zum Beweis ihres Vorbringens führt die Beklagte zwei Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Kärnten als Zeugen.
Die Beklagte stellt in ihrem vorbereitenden Schriftsatz unter einem den Antrag nach § 31 JN, anstelle des vom Kläger angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sich in Kärnten der Wohn- und Arbeitsort des Klägers und die Bildungsdirektion Kärnten und ebenfalls „informierte Vertreter und allfällige Zeugen“ befänden.Die Beklagte stellt in ihrem vorbereitenden Schriftsatz unter einem den Antrag nach Paragraph 31, JN, anstelle des vom Kläger angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sich in Kärnten der Wohn- und Arbeitsort des Klägers und die Bildungsdirektion Kärnten und ebenfalls „informierte Vertreter und allfällige Zeugen“ befänden.
Der Kläger tritt dem Delegierungsantrag entgegen. Durch die Delegierung nach Klagenfurt wäre keine Verkürzung der Verfahrensdauer, Kostenverringerung oder Erleichterung des Gerichtszugangs bzw der Amtstätigkeit gegeben. Der Kläger habe den Gerichtsstandort Wien, wo er auch einen Nebenwohnsitz habe, bewusst gewählt. In Kärnten gäbe es keine vergleichbaren im Dienstrecht spezialisierten Kanzleien. Er wünsche seine Einvernahme in Wien in Begleitung seiner ortsansässigen Rechtsvertreterin. Den zwei vom Beklagten genannten Zeugen bzw dem informierten Vertreter sei es zumutbar, nach Wien zu reisen. Im Übrigen habe auch die Finanzprokuratur in Wien ihren Sitz.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erklärte, dem Delegierungsantrag neutral gegenüberzustehen.
Folgendes war zu erwägen: