Entscheidung 8 Nc 28/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei LKW A***** GmbH, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die Antragsgegnerin und beklagten Partei B*****, wegen EUR 750 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei LKW A***** GmbH, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die Antragsgegnerin und beklagten Partei B*****, wegen EUR 750 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine von der Antragstellerin beabsichtigte Klage zu bestimmen, in welcher Frachtkosten für LKW Transporte von Österreich nach den Niederlanden geltend gemacht werden sollen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 Abs 1 lit b CMR.Die Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine von der Antragstellerin beabsichtigte Klage zu bestimmen, in welcher Frachtkosten für LKW Transporte von Österreich nach den Niederlanden geltend gemacht werden sollen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Abs 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB³ § 452 Anh I, 1498). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Es ist antragsgemäß das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht festzulegen.Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB³ Paragraph 452, Anh römisch eins, 1498). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Es ist antragsgemäß das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht festzulegen.
Anmerkung
E74345
8Nc28.04s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00028.04S.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20040819_OGH0002_0080NC00028_04S0000_000