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Entscheidung 8 Nc 33/20z×

Entscheidung 8 Nc 33/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc33/20z

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters ***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Für den Einschreiter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter, insbesondere auch zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, bestellt.

[2]                  Mit der Eingabe vom 9. 12. 2020 im bereits rechtskräftig erledigten Verfahren 8 Ob 51/20p will der Einschreiter die „Nichtigkeit bzw Wiederaufnahme von Amts wegen“ erreichen, „damit die Rechtssicherheit und -ordnung wiederhergestellt wird“.

[3]                  Der Einschreiter ist nicht Partei oder Beteiligter im Verfahren 8 Ob 51/20p.

Rechtliche Beurteilung

[4] Seine Eingabe vom 9. 12. 2020 enthält daher bloß sinn- und zwecklose Ausführungen iSd Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO und war daher ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

[5] In Hinkunft wird jeder weitere Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung, – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (RIS-Justiz RS0129051).

Textnummer

E132043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00033.20Z.0128.000

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210128_OGH0002_0080NC00033_20Z0000_000