Entscheidung 8 Nc 33/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters ***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Für den Einschreiter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter, insbesondere auch zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, bestellt.
[2] Mit der Eingabe vom 9. 12. 2020 im bereits rechtskräftig erledigten Verfahren 8 Ob 51/20p will der Einschreiter die „Nichtigkeit bzw Wiederaufnahme von Amts wegen“ erreichen, „damit die Rechtssicherheit und -ordnung wiederhergestellt wird“.
[3] Der Einschreiter ist nicht Partei oder Beteiligter im Verfahren 8 Ob 51/20p.
Rechtliche Beurteilung
[4] Seine Eingabe vom 9. 12. 2020 enthält daher bloß sinn- und zwecklose Ausführungen iSd § 86a Abs 2 ZPO und war daher ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. [4] Seine Eingabe vom 9. 12. 2020 enthält daher bloß sinn- und zwecklose Ausführungen iSd Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO und war daher ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
[5] In Hinkunft wird jeder weitere Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung
– mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (RIS-Justiz RS0129051). [5] In Hinkunft wird jeder weitere Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung, – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (RIS-Justiz RS0129051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00033.20Z.0128.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Dokumentnummer
JJT_20210128_OGH0002_0080NC00033_20Z0000_000