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Entscheidung 8 Nc 34/21y×

Entscheidung 8 Nc 34/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc34/21y

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Ablehnungssache sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz in der Ablehnungssache der Richterinnen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Mag. U*****, Mag. K***** und Dr. G*****, AZ 3 Nc 41/20k, im Zusammenhang mit der dort zu AZ 27 S 92/18h anhängigen Insolvenzrechtssache der Schuldnerin R***** OG, *****, Insolvenzverwalter Hon.-Prof. Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in Graz, über die Ablehnung von Richtern den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Im zugrundeliegenden Insolvenzverfahren hat die Schuldnerin – wiederholt – die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie zwei ihrer Vertretungsrichterinnen als befangen abgelehnt.

[2] Mit Beschluss vom 23. 4. 2021 hat der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz diese Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen, um einer neuerlichen „Ablehnungskaskade“ entgegenzutreten, und zwar unter Hinweis darauf, dass nach Paragraph 86 a, ZPO künftige gleichartige Ablehnungsanträge vom Ablehnungssenat nicht mehr behandelt, sondern ohne neuerliche Verständigung (nur) zu den Akten gelegt werden. Dagegen hat die Schuldnerin einen Rekurs erhoben und unter einem weitere Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz abgelehnt. Dieses Rechtsmittel wurde dem Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht vorgelegt.

[3]           Mit der am 22. 6. 2021 beim Rekursgericht eingebrachten Eingabe lehnte die Schuldnerin den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die ebenfalls namentlich bezeichneten Richter aller Senate des Oberlandesgerichts Graz ab.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach Paragraph 23, JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Im vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht durch die Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insofern der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]).

[5] 2. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe möglich (7 Nc 18/20m RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]). Im vorliegenden Fall fehlt ein konkretes Vorbringen zu individuellen Befangenheitsgründen. Aus der kolportierten Äußerung der Präsidentin eines untergeordneten Gerichtshofs, dass „die gesamte steirische Gerichtsbarkeit über unsere Sachverhaltsdarlegung informiert“ sei, bzw aus der Verfahrensführung eines Richters des Landesgerichts Leoben kann keinesfalls die Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet werden. Das gilt auch für eine einem Richter des Ablehnungssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unterstellte Voreingenommenheit.

[6]                  3. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter (1 Nc 3/19k RS0045983 [T14]).

[7]                  4. Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Graz ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Textnummer

E132577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00034.21Y.0803.000

Im RIS seit

23.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210803_OGH0002_0080NC00034_21Y0000_000