Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Nc 35/21w×

Entscheidung 8 Nc 35/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc35/21w

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Ablehnungssache der Richter des Oberlandesgerichts Graz in der Ablehnungssache der Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Mag. K*****, Dr. G*****, Mag. U*****, Mag. P*****, HR Dr. J*****, Mag. J*****, Mag. D*****, Mag. M*****, HR Dr. S***** und Dr. M*****, im Zusammenhang mit der dort zu AZ 25 Se 108/20z anhängigen Insolvenzantragssache der Schuldnerin M***** GmbH, *****, über die Ablehnung von Richtern den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Im zugrundeliegenden Insolvenzantragsverfahren hat die Schuldnerin die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Mag. K***** sowie mehrere weitere Richter dieses Gerichts mit Schreiben vom 2. 3. 2021 als befangen abgelehnt. Zusätzlich lehnte die Schuldnerin in dieser Rechtssache mit Schreiben vom 20. 4. 2021 zwei weitere Richterinnen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab.

[2] Mit Beschluss vom 23. 4. 2021 zu AZ 3 Nc 7/21m hat der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz diese Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen, um einer neuerlichen „Ablehnungskaskade“ entgegenzutreten, und zwar unter Hinweis darauf, dass nach Paragraph 86 a, ZPO künftige gleichartige Ablehnungsanträge vom Ablehnungssenat nicht mehr behandelt, sondern ohne neuerliche Verständigung (nur) zum Akt genommen werden. Dagegen hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 17. 5. 2021 einen Rekurs erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde dem Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht vorgelegt.

[3]           Mit (im weiteren Verlauf mehrfach ergänzten) Schreiben vom 29. 6. 2021 lehnte die Schuldnerin den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die ebenfalls namentlich bezeichneten Richter aller Senate des Oberlandesgerichts Graz ab.

[4] Das Oberlandesgericht Graz legte zu AZ 6 R 17/21y die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 23, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach Paragraph 23, JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Im vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht durch die Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insofern der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]).

[6] 2. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe möglich (7 Nc 18/20m; RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]). Im vorliegenden Fall fehlt ein konkretes Vorbringen zu individuellen Befangenheitsgründen. Aus der kolportierten Äußerung der Präsidentin eines untergeordneten Gerichtshofs, dass „die gesamte steirische Gerichtsbarkeit über unsere Sachverhaltsdarlegung informiert“ sei, bzw aus der Verfahrensführung eines Richters des Landesgerichts Leoben kann keinesfalls die Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet werden.

[7]                  3. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter (1 Nc 3/19k; RS0045983 [T14]).

[8]                  4. Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Graz ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Textnummer

E132578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00035.21W.0803.000

Im RIS seit

23.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210803_OGH0002_0080NC00035_21W0000_000