Entscheidung 8 Nc 36/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Liebscher Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** OHG, ***** wegen EUR 710,-- sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Liebscher Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** OHG, ***** wegen EUR 710,-- sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, bei welchem sie den Rechnungsbetrag von EUR 710 sA für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 CMR.Die Klägerin begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, bei welchem sie den Rechnungsbetrag von EUR 710 sA für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, CMR.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E71311
8Nc36.03s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080NC00036.03S.1007.000
Dokumentnummer
JJT_20031007_OGH0002_0080NC00036_03S0000_000