Entscheidung 8 Nc 36/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sibone H*****, vertreten durch Schöpf Maurer Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gernot R*****, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sibone H*****, vertreten durch Schöpf Maurer Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gernot R*****, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung:
In der beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt gemäß § 76 JN eingebrachten Scheidungsklage brachte die Klägerin vor, dass beide Streitparteien die österreichische Staatsbürgerschaft haben, aber derzeit in Deutschland leben.In der beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt gemäß Paragraph 76, JN eingebrachten Scheidungsklage brachte die Klägerin vor, dass beide Streitparteien die österreichische Staatsbürgerschaft haben, aber derzeit in Deutschland leben.
Den Delegierungsantrag stützte die Klägerin darauf, dass der nunmehrige Wohnort beider Streitparteien nur 20 km von Salzburg entfernt sei und dort auch sämtliche allenfalls zu hörenden Zeugen wohnten.
Der Beklagte hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.
Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung, weil für beide Parteien eine wesentliche Erleichterung bei der Anreise eintrete.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN).
Hier hat sich aber auch der Beklagte nicht gegen die Delegierung ausgesprochen. Schon für die Einvernahmen der Parteien - konkrete Zeugen wurden noch nicht beantragt - treten wesentliche Erleichterungen durch Verkürzungen der Anreise ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass Gründe der Zweckmäßigkeit hier klar für die Delegierung sprechen.
Anmerkung
E78665
8Nc36.05v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00036.05V.1014.000
Dokumentnummer
JJT_20051014_OGH0002_0080NC00036_05V0000_000