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Entscheidung 8 Nc 36/05v×

Entscheidung 8 Nc 36/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc36/05v

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sibone H*****, vertreten durch Schöpf Maurer Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gernot R*****, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

In der beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt gemäß Paragraph 76, JN eingebrachten Scheidungsklage brachte die Klägerin vor, dass beide Streitparteien die österreichische Staatsbürgerschaft haben, aber derzeit in Deutschland leben.

Den Delegierungsantrag stützte die Klägerin darauf, dass der nunmehrige Wohnort beider Streitparteien nur 20 km von Salzburg entfernt sei und dort auch sämtliche allenfalls zu hörenden Zeugen wohnten.

Der Beklagte hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung, weil für beide Parteien eine wesentliche Erleichterung bei der Anreise eintrete.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN).

Hier hat sich aber auch der Beklagte nicht gegen die Delegierung ausgesprochen. Schon für die Einvernahmen der Parteien - konkrete Zeugen wurden noch nicht beantragt - treten wesentliche Erleichterungen durch Verkürzungen der Anreise ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass Gründe der Zweckmäßigkeit hier klar für die Delegierung sprechen.

Anmerkung

E78665 8Nc36.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00036.05V.1014.000

Dokumentnummer

JJT_20051014_OGH0002_0080NC00036_05V0000_000