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Entscheidung 8 Nc 36/17m×

Entscheidung 8 Nc 36/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc36/17m

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom 24. August 2017 im Revisionsverfahren zu AZ 4 Ob 142/17m den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 4. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ 4 Ob 142/17m befangen.

Text

Begründung:

Im Ausgangsverfahren erhob die beklagte Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 4. Senat zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.

Mit Note vom 24. 8. 2017 zeigte er seine mögliche Befangenheit an und führte aus, dass er von der Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Ausgangsverfahren als Vertreterin der Beklagten einschreite, als Mit- und Wohnungseigentümer in einem Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht ***** wegen einer Beschlussanfechtung im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen rechtsfreundlich vertreten werde. Das aufrechte Mandatsverhältnis könne den äußeren Anschein einer Befangenheit begründen, auch wenn er sich subjektiv nicht für befangen erachte.

Rechtliche Beurteilung

Der Befangenheitssenat des Obersten Gerichtshofs hat dazu erwogen:

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrat ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Mitglied des 4. Senats könnte durch das aufrechte Mandatsverhältnis zur Beklagtenvertreterin im Ausgangsverfahren beeinflusst worden sein.

Textnummer

E119736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00036.17M.0928.000

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20170928_OGH0002_0080NC00036_17M0000_000