Entscheidung 8 Nc 36/17m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom 24. August 2017 im Revisionsverfahren zu AZ 4 Ob 142/17m den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 4. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ 4 Ob 142/17m befangen.
Text
Begründung:
Im Ausgangsverfahren erhob die beklagte Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 4. Senat zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.
Mit Note vom 24. 8. 2017 zeigte er seine mögliche Befangenheit an und führte aus, dass er von der Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Ausgangsverfahren als Vertreterin der Beklagten einschreite, als Mit- und Wohnungseigentümer in einem Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht ***** wegen einer Beschlussanfechtung im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen rechtsfreundlich vertreten werde. Das aufrechte Mandatsverhältnis könne den äußeren Anschein einer Befangenheit begründen, auch wenn er sich subjektiv nicht für befangen erachte.
Rechtliche Beurteilung
Der Befangenheitssenat des Obersten Gerichtshofs hat dazu erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrat ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Mitglied des 4. Senats könnte durch das aufrechte Mandatsverhältnis zur Beklagtenvertreterin im Ausgangsverfahren beeinflusst worden sein.Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrat ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Mitglied des 4. Senats könnte durch das aufrechte Mandatsverhältnis zur Beklagtenvertreterin im Ausgangsverfahren beeinflusst worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00036.17M.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20170928_OGH0002_0080NC00036_17M0000_000