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Entscheidung 8 Nc 39/05k×

Entscheidung 8 Nc 39/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc39/05k

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W.***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) W*****KG und 2) Regine K*****, Gesellschafterin, beide *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in Wels, und die auf der Seite der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin I*****gesellschaft mbH, *****, wegen EUR 30.173,76 sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Hansjörg Sailer vom 14. Juni 2005, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 3. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hansjörg Sailer gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass Gründe gegeben seien, die Anlass bieten könnten, iSd Paragraph 19, JN seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ing. Roland M***** - Kommanditist der Klägerin und Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH - sei einige Jahre mit ihm gemeinsam Mitglied eines eher kleinen Clubs gewesen. Es bestehe zwar keine enge Freundschaft, wohl aber ein langjährige Bekanntschaft. All dies gelte - wenn auch mit der Einschränkung, dass die Mitgliedschaft im genannten Verein aus Altersgründen nicht gleichzeitig bestanden habe - auch für den Vater des Ing. M*****, der ebenfalls Kommanditist der Klägerin sei.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshof Dr. Sailer in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN daher gegeben.

Anmerkung

E77854 8Nc39.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00039.05K.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0080NC00039_05K0000_000