Entscheidung 8 Nc 4/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*****, wegen Kontaktrechtsregelung, über den Delegierungsantrag des Vaters Mag. M*****, vertreten durch Riedl - Ludwig - Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, weitere Partei (Mutter) Mag. L*****, vertreten durch Wirleitner Oberlindober Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.
Anstelle des Bezirksgerichts Neulengbach wird das Bezirksgericht Steyr als das zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständige Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Vater brachte beim zuständigen (zweispännigen) Bezirksgericht *****, dessen Gerichtsvorsteher er ist, einen Antrag auf Regelung des Kontaktrechts zu seiner mj Tochter ein. Die nach der Geschäftsverteilung für die Führung des Verfahrens zuständige Richterin erklärte sich für befangen, weil sie zum Antragsteller – dem Vorsteher ihrer Dienststelle – ein freundschaftlich-kollegiales Verhältnis pflege. Der Vater wiederum zeigte seine Ausgeschlossenheit an und beantragte unter einem, das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Steyr zu delegieren, bei dem bereits das Ehescheidungsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig sei.
[2] Das Landesgericht St. Pölten stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. 12. 2020 die Befangenheit der Richterin und die Ausgeschlossenheit des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichts ***** fest und bestimmte wegen Eintritts der Entscheidungsunfähigkeit dieses Gerichts gemäß § 30 JN das Bezirksgericht Neulengbach als für die weitere Führung des Verfahrens zuständig. [2] Das Landesgericht St. Pölten stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. 12. 2020 die Befangenheit der Richterin und die Ausgeschlossenheit des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichts ***** fest und bestimmte wegen Eintritts der Entscheidungsunfähigkeit dieses Gerichts gemäß Paragraph 30, JN das Bezirksgericht Neulengbach als für die weitere Führung des Verfahrens zuständig.
[3] Die Mutter erklärte in der Folge, der Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Steyr zuzustimmen.
[4] Das Bezirksgericht Neulengbach legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit dem Bemerken vor, dass eine Delegierung zweckmäßig erscheine, weil der Wohnsitz der Parteien viel näher beim Bezirksgericht Steyr als beim Bezirksgericht Neulengbach liege und damit auch den Grundsätzen des § 26 Abs 3 JN (gemeint wohl GOG) Rechnung getragen würde. [4] Das Bezirksgericht Neulengbach legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit dem Bemerken vor, dass eine Delegierung zweckmäßig erscheine, weil der Wohnsitz der Parteien viel näher beim Bezirksgericht Steyr als beim Bezirksgericht Neulengbach liege und damit auch den Grundsätzen des Paragraph 26, Absatz 3, JN (gemeint wohl GOG) Rechnung getragen würde.
[5] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (vgl RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Frage der Zweckmäßigkeit ist nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (vgl RS0046333). [6] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren vergleiche RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Frage der Zweckmäßigkeit ist nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen vergleiche RS0046333).
[7] Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände (Zusammenhang mit dem weiteren familienrechtlichen Verfahren, Nähe zum Wohnort der Parteien) liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien und ist somit als zweckmäßig zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00004.21M.0208.000
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210208_OGH0002_0080NC00004_21M0000_000