[10] Die Übertragung ist zu genehmigen.
[11] 1.1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.1.1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[12] 1.2. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am Besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300; vgl Fucik in Fasching/Konecny3 [2013] § 111 JN Rz 2 f; Mayr/Lutschounig in Rechberger/Klicka, ZPO6 [2025] § 111 JN Rz 2 f; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] § 111 JN Rz 11 – alle mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). 1.2. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am Besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300; vergleiche Fucik in Fasching/Konecny3 [2013] Paragraph 111, JN Rz 2 f; Mayr/Lutschounig in Rechberger/Klicka, ZPO6 [2025] Paragraph 111, JN Rz 2 f; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] Paragraph 111, JN Rz 11 – alle mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
[13] 2.1. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine Zuständigkeitsübertragung als unzweckmäßig zu erachten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes noch nicht feststeht, sein Aufenthalt noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist (RS0047300 [T30]). Auch kann die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht unzweckmäßig sein, wenn über den Antrag eines Elternteils, ihm die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist und damit noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (vgl RS0047027 [insb T2]). 2.1. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine Zuständigkeitsübertragung als unzweckmäßig zu erachten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes noch nicht feststeht, sein Aufenthalt noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist (RS0047300 [T30]). Auch kann die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht unzweckmäßig sein, wenn über den Antrag eines Elternteils, ihm die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist und damit noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll vergleiche RS0047027 [insb T2]).
[14] 2.2. Offene Anträge sind aber nach ständiger Rechtsprechung kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0046895; RS0047027 [T8]; RS0047074 [T10]; RS0046929), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032), was von den Umständen des einzelnen Falles abhängt (vgl 4 Nc 37/21k Rz 11 mwN). 2.2. Offene Anträge sind aber nach ständiger Rechtsprechung kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0046895; RS0047027 [T8]; RS0047074 [T10]; RS0046929), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032), was von den Umständen des einzelnen Falles abhängt vergleiche 4 Nc 37/21k Rz 11 mwN).
[15] Bei der Gesamtbeurteilung insbesondere der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen und es sind Zukunftsprognosen miteinzubeziehen. Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die derzeitigen Lebensumstände bei beiden Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden. Nur wenn eine Erforschung aller maßgeblichen Lebensumstände aller Beteiligten möglichst vollständig und aktuell in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet (4 Nc 14/17x).
[16] An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit einer Übertragung zu messen: Es kommt ausschließlich darauf an, welches Gericht über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich die dargelegten umfassenden Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (vgl RS0047027 [insb T5–T7]). An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit einer Übertragung zu messen: Es kommt ausschließlich darauf an, welches Gericht über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich die dargelegten umfassenden Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht vergleiche RS0047027 [insb T5–T7]).
[17] 3.1. Eine ausreichende Verfestigung des Aufenthalts der Kinder in St. Pölten ist hier angesichts des Umstands zu bejahen, dass eine Rückführung zur Mutter aufgrund ihrer Obdachlosigkeit und prekären gesundheitlichen Situation nicht absehbar ist und die Kinder nach der Aktenlage lange Zeit bei der Pflegemutter bleiben werden.
[18] 3.2. Das übertragende Gericht hat weder inhaltliche pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen gesetzt noch konkrete Sachkenntnis über den Fall erworben. Von den beteiligten Personen und Einrichtungen ist nach der Aktenlage nur die Mutter in Linz aufhältig, aber wohl nicht greifbar. Aus welchem Grund eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenden Gericht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich sein sollte, ist damit nicht ersichtlich.
[19] Dagegen ist die bereits früher mit der Familie befasste Kinder- und Jugendhilfe St. Pölten (die seinerzeit schon die Übersiedlung nach Linz – dies jedoch aufgrund eines nur dort verfügbaren Platzes in einer Mutter-Kind-Wohneinrichtung – veranlasst hatte) für die Kinder zuständig und spricht sich für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts St. Pölten aus. Dies und der nach deren Bekunden nunmehr nicht nur vorübergehende Aufenthalt der Kinder bei einer Pflegemutter in St. Pölten lassen die Einschätzung zu, dass es dem Bezirksgericht vor Ort besser und nachhaltiger als dem übertragenden Gericht möglich sein wird, die notwendigen Erkenntnisse zu sammeln, um über die weiteren Lebensumstände der Kinder ihrem Wohl entsprechend entscheiden zu können. Dem entspricht auch der Umstand, dass sich der Vater, der seine bislang nicht behandelten Anträge bereits an das Gericht in St. Pölten adressiert hatte, dem Beschluss über die Übertragung an dieses Gericht nicht entgegengetreten ist oder die Belassung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit beim – für ihn offensichtlich auch nur aufwändiger zu erreichenden – übertragenden Gericht angestrebt hat.
[20] 4. In einer Gesamtbewertung entspricht die vom Bezirksgericht Urfahr beschlossene Übertragung der Zuständigkeit insgesamt dem Kindeswohl; sein Beschluss war daher gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.4. In einer Gesamtbewertung entspricht die vom Bezirksgericht Urfahr beschlossene Übertragung der Zuständigkeit insgesamt dem Kindeswohl; sein Beschluss war daher gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.