Entscheidung 8 Nc 41/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Huainigg Dellacher und Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. F***** W*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 722.164,62 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** vom 24. Oktober 2017 im Revisionsverfahren AZ 5 Ob 184/17w, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Vorsitzender des 5. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 5 Ob 184/17w befangen.
Text
Begründung:
Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung zuständig, in der oben bezeichneten Rechtssache über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 11 R 109/17f-16, zu entscheiden.
Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 24. 10. 2017 seine mögliche Befangenheit in der Rechtssache an, weil seine Ehefrau als Vorsitzende des Berufungssenats an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei. Er fühle sich dadurch zwar subjektiv nicht befangen, jedoch sei es möglich, dass bei Außenstehenden der Eindruck entstünde, dass andere als sachliche Motive bei der Entscheidungsfindung des Senats eine Rolle spielen könnten.
Rechtliche Beurteilung
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p).
Nach diesen Grundsätzen ist der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu begründen, weil für einen Verfahrensbeteiligten der Eindruck einer Beeinflussung seiner Willensbildung als Senatsvorsitzender entstehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00041.17X.1114.000
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171114_OGH0002_0080NC00041_17X0000_000