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Entscheidung 8 Nc 41/17x×

Entscheidung 8 Nc 41/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc41/17x

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Huainigg Dellacher und Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. F***** W*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 722.164,62 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** vom 24. Oktober 2017 im Revisionsverfahren AZ 5 Ob 184/17w, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Vorsitzender des 5. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 5 Ob 184/17w befangen.

Text

Begründung:

Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung zuständig, in der oben bezeichneten Rechtssache über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 11 R 109/17f-16, zu entscheiden.

Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 24. 10. 2017 seine mögliche Befangenheit in der Rechtssache an, weil seine Ehefrau als Vorsitzende des Berufungssenats an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei. Er fühle sich dadurch zwar subjektiv nicht befangen, jedoch sei es möglich, dass bei Außenstehenden der Eindruck entstünde, dass andere als sachliche Motive bei der Entscheidungsfindung des Senats eine Rolle spielen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p).

Nach diesen Grundsätzen ist der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt geeignet, den Anschein seiner Befangenheit zu begründen, weil für einen Verfahrensbeteiligten der Eindruck einer Beeinflussung seiner Willensbildung als Senatsvorsitzender entstehen könnte.

Schlagworte

kein Abo;

Textnummer

E120169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00041.17X.1114.000

Im RIS seit

11.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171114_OGH0002_0080NC00041_17X0000_000