Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 29. 6. 2005, GZ 23 Nc 32/05m-2, wurde die beim Bezirksgericht Frankenmarkt anhängige Rechtssache 2 C 298/05t (Klage des nunmehrigen „Wiederaufnahmeklägers", in der Folge immer als Antragsteller bezeichnet, gegen die „Wiederaufnahmsbeklagte", in der Folge immer als Antragsgegnerin bezeichnet), unter anderem auf Feststellung der mangelnden Exekutionskraft, in eventu Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit eines am 16. 10. 1990 vor einem öffentlichen Notar geschlossenen Notariatsaktes der beim BG Frankenmarkt tätigen Richterin und dem Gerichtsvorsteher wegen deren Befangenheit abgenommen und einer gemäß § 77 Abs 2 RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Frankenmarkt übertragen.Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 29. 6. 2005, GZ 23 Nc 32/05m-2, wurde die beim Bezirksgericht Frankenmarkt anhängige Rechtssache 2 C 298/05t (Klage des nunmehrigen „Wiederaufnahmeklägers", in der Folge immer als Antragsteller bezeichnet, gegen die „Wiederaufnahmsbeklagte", in der Folge immer als Antragsgegnerin bezeichnet), unter anderem auf Feststellung der mangelnden Exekutionskraft, in eventu Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit eines am 16. 10. 1990 vor einem öffentlichen Notar geschlossenen Notariatsaktes der beim BG Frankenmarkt tätigen Richterin und dem Gerichtsvorsteher wegen deren Befangenheit abgenommen und einer gemäß Paragraph 77, Absatz 2, RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Frankenmarkt übertragen.
Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Wels mit Beschluss vom 14. 9. 2005 (ON 6) die aufschiebende Wirkung versagt.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht wies mit Beschluss vom 27. 10. 2005 (ON 10) die Rekurse des Antragstellers gegen beide der genannten Beschlüsse des Landesgerichtes Wels zurück. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (3 Ob 297/05f) zurück.
Mitglieder des Senates waren - neben einem nicht mehr dem Senat angehörigen Richter - Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik, die auch nach der Geschäftsverteilungsübersicht für das Jahr 2006 zur Entscheidung über die „Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers berufen wären. Mit seiner am 16. 2. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Wiederaufnahmsklage" beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels. Unter Nennung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO bringt der Antragsteller vor, dass durch den zu 23 Nc 32/05m ergangenen „Delegierungsbeschluss" seine beim BG Frankenmarkt eingebrachte Klage zu 2 C 298/05t durch das „befangene, ausgeschlossene, ständig kriminell und menschenrechtsverletzend handelnde und entscheidende Landesgericht Wels" einer Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl zugewiesen worden sei. Neben weitwendigen Vorwürfen gegen Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz bringt der Antragsteller ferner vor, dass im Verfahren 23 Nc 32/05m die an der Entscheidungsfällung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofes ihre gesetzlich unvertretbaren sowie gesetzlich und materiell falschen Entscheidungen willkürlich gegen den Antragsteller in offenkundiger Schädigungs-, Rechtsverletzungs- und Existenzvernichtungsabsicht gefällt hätten. Diese Entscheidungen entbehrten jeder Rechts- und Sachgrundlage und hätten die staatsbürgerlichen und grundbücherlichen Rechte und die Menschenrechte des Antragstellers verletzt. Die Entscheidungen aller Instanzen im wiederaufzunehmenden Verfahren 23 Nc 32/05m seien von wiederholt abgelehnten, ausgeschlossenen und befangenen und gemäß § 302 StGB „strafrechtlichen" Richtern in einer Skrupellosigkeit, Akten- und Faktenwidrigkeit gefällt worden, die jeder Rechtsgrundlage sowie den Denkgesetzen der Logik widerspreche und eine offenkundige bewusste richterliche Diskriminierung und Demütigung der Person des Antragstellers und seiner Rechte begründeten.Mitglieder des Senates waren - neben einem nicht mehr dem Senat angehörigen Richter - Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik, die auch nach der Geschäftsverteilungsübersicht für das Jahr 2006 zur Entscheidung über die „Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers berufen wären. Mit seiner am 16. 2. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Wiederaufnahmsklage" beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels. Unter Nennung des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bringt der Antragsteller vor, dass durch den zu 23 Nc 32/05m ergangenen „Delegierungsbeschluss" seine beim BG Frankenmarkt eingebrachte Klage zu 2 C 298/05t durch das „befangene, ausgeschlossene, ständig kriminell und menschenrechtsverletzend handelnde und entscheidende Landesgericht Wels" einer Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl zugewiesen worden sei. Neben weitwendigen Vorwürfen gegen Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz bringt der Antragsteller ferner vor, dass im Verfahren 23 Nc 32/05m die an der Entscheidungsfällung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofes ihre gesetzlich unvertretbaren sowie gesetzlich und materiell falschen Entscheidungen willkürlich gegen den Antragsteller in offenkundiger Schädigungs-, Rechtsverletzungs- und Existenzvernichtungsabsicht gefällt hätten. Diese Entscheidungen entbehrten jeder Rechts- und Sachgrundlage und hätten die staatsbürgerlichen und grundbücherlichen Rechte und die Menschenrechte des Antragstellers verletzt. Die Entscheidungen aller Instanzen im wiederaufzunehmenden Verfahren 23 Nc 32/05m seien von wiederholt abgelehnten, ausgeschlossenen und befangenen und gemäß Paragraph 302, StGB „strafrechtlichen" Richtern in einer Skrupellosigkeit, Akten- und Faktenwidrigkeit gefällt worden, die jeder Rechtsgrundlage sowie den Denkgesetzen der Logik widerspreche und eine offenkundige bewusste richterliche Diskriminierung und Demütigung der Person des Antragstellers und seiner Rechte begründeten.
Der Vorsitzende des Senates 3 des Obersten Gerichtshofes übermittelte den Akt im Sinne von Punkt VIII.C.2 der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der genannten Mitglieder des 3. Senates.Der Vorsitzende des Senates 3 des Obersten Gerichtshofes übermittelte den Akt im Sinne von Punkt römisch acht.C.2 der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der genannten Mitglieder des 3. Senates.
Eine Beschlussfassung über die Ausgeschlossenheit erübrigt sich allerdings aus folgenden Überlegungen: