[8] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[9] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. 1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
[10] 2. Während des Verfahrens ist die Delegierung grundsätzlich jederzeit möglich. Ein Delegierungsantrag kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil er schon früher hätte gestellt werden können (RS0046231 = 1 Ob 42/51; Schneider in Fasching/Konecny3 [2013] § 31 JN Rz 5). Auch ein Einlassen in den Streit in der Sache kann an der Zulässigkeit des Delegierungsantrags nichts ändern. 2. Während des Verfahrens ist die Delegierung grundsätzlich jederzeit möglich. Ein Delegierungsantrag kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil er schon früher hätte gestellt werden können (RS0046231 = 1 Ob 42/51; Schneider in Fasching/Konecny3 [2013] Paragraph 31, JN Rz 5). Auch ein Einlassen in den Streit in der Sache kann an der Zulässigkeit des Delegierungsantrags nichts ändern.
[11] 3. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589 ua). Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache bei einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sind deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstands maßgeblich (RS0046540; RS0053169 [T1, T5]).
[12] 4.1. Zwar erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RS0046149). Ergibt sich jedoch kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Gericht des Unfallortes, etwa weil die (überwiegende Zahl der) Beweispersonen am Ort des angerufenen Gerichts beziehungsweise in dessen Großraum ihren Wohnsitz haben, so ist der Delegierungsantrag abzuweisen (RS0046149 [T2]). Wenn die Parteien nur über die Höhe der Ansprüche streiten, hat keine Delegierung zu erfolgen (RS0046149 [T7]).
[13] 4.2. Diese Grundsätze sind auch auf Verfahren über Unfälle außerhalb des Straßenverkehrs und insbesondere auf Schadenersatzprozesse wegen Skiunfällen anzuwenden (RS0046149 [T4, T6]).
[14] 5.1. Hier haben der Beklagte und ein Zeuge ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach, der Kläger und die von ihm benannte Zeugin wohnen im Bezirk Gänserndorf, ebenfalls in der Nähe des angerufenen Gerichts. Zeugen, die im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau wohnhaft wären, wurden nicht beantragt.
[15] 5.2. Der einzige Bezug zu diesem Gericht ergibt sich aus der Lage des Unfallorts und dem beantragten Lokalaugenschein. Ob dieser durchzuführen ist oder die Befundaufnahme durch einen Sachverständigen (im Sinne der Erhebung der örtlichen Verhältnisse und Anfertigen einer Skizze) ausreicht, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn nämlich von der Notwendigkeit der Vernehmung der Beweispersonen an Ort und Stelle ausgegangen wird, ist es angesichts der Bestreitung der Höhe der Ansprüche nicht gesichert oder auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass das Verfahren in einer einzigen Tagsatzung abgeschlossen werden kann. Die weiteren Beweisaufnahmen können aber rascher und kostengünstiger vor dem Bezirksgericht Mistelbach erfolgen.
[16] 5.3. Die Frage der Zweckmäßigkeit ist daher nicht eindeutig zugunsten des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau zu beantworten, weshalb der Delegierungsantrag abzuweisen ist.
[17] 6. Der erfolglose Delegierungswerber hat zwar dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Hier enthalten die Schriftsätze beider Parteien aber auch Vorbringen zu weiteren Fragen des Beweisverfahrens, sodass keine abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits vorliegen. Eine Honorierung im Zwischenstreit ist damit ausgeschlossen (RS0036025 [vgl T5, T8, T11]).