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Entscheidung 8 Nc 51/03x×

Entscheidung 8 Nc 51/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc51/03x

Entscheidungsdatum

08.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, wegen EUR 3.494,65 sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie als Transportversichererin Regressansprüche nach Liquidierung eines Schadens geltend macht, welcher ihrer Versicherungsnehmerin - der S***** Co AG K***** - durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten entstanden sei, die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Subfrächterin eingesetzt worden sei. Das Transportgut sei auf dem Transportweg nach Spanien gestohlen worden, weil der Fahrer der Beklagten den LKW, in welchem das Transportgut verwahrt gewesen sei, unbeaufsichtigt zurückgelassen habe. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Spanien gehandelt. Die Ablieferung des Transportgutes habe in Spanien erfolgen sollen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Spanien lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Spanien sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlichen zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube HGB I³ Artikel 31, CMR Rz 3.

Anmerkung

E71840 8Nc51.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00051.03X.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20040108_OGH0002_0080NC00051_03X0000_000