Entscheidung 8 Nc 52/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei H*****, wegen 3.532 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei H*****, wegen 3.532 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie 3.532 EUR für im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte Transporte geltend machen will (Gesamtrechnungssumme 4.890 EUR abzüglich einer erbrachten Teilleistung von 1.358 EUR). Es habe sich um Transporte von Österreich nach Frankreich bzw von Frankreich nach Österreich gehandelt. Da bei sämtlichen Transporten entweder der Beladeort oder der Entladeort vereinbarungsgemäß in Österreich gelegen sei, ergebe sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR.Die Klägerin begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie 3.532 EUR für im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte Transporte geltend machen will (Gesamtrechnungssumme 4.890 EUR abzüglich einer erbrachten Teilleistung von 1.358 EUR). Es habe sich um Transporte von Österreich nach Frankreich bzw von Frankreich nach Österreich gehandelt. Da bei sämtlichen Transporten entweder der Beladeort oder der Entladeort vereinbarungsgemäß in Österreich gelegen sei, ergebe sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, CMR.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und sowohl Frankreich als auch Österreich Vertragsstaaten der CMR sind, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube HGB I² Art 31 CMR Rz 3).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und sowohl Frankreich als auch Österreich Vertragsstaaten der CMR sind, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube HGB I² Artikel 31, CMR Rz 3).
Anmerkung
E74963
8Nc52.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00052.04W.1021.000
Dokumentnummer
JJT_20041021_OGH0002_0080NC00052_04W0000_000