Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Verfahren über den Antrag des 1. Patrick K*****, und der 2. Elfriede W*****, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der P***** KEG, *****, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts durch das Bezirksgericht Floridsdorf, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als für das Verfahren über den im Spruch genannten Konkursantrag örtlich und sachlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt, dessen Beschluss vom 28. Juli 2004, GZ 25 Se 160/04y-2, aufgehoben wird.
Text
Begründung:
Die Antragsteller beantragten am 27. 7. 2004 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, über das Vermögen der Antragsgegnerin den Konkurs zu eröffnen. Im Zuge eines anderen die Antragsgegnerin betreffenden Konkursantrages gab der am 13. 7. 2004 dazu einvernommene Vertreter der damaligen Antragstellerin an, dass die Antragsgegnerin ihren früher in Graz geführten Betrieb eingestellt habe. Aus dem Konkursantrag ergibt sich, dass der Komplementär der Antragsgegnerin in Wien ansässig ist.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht gelöscht ist und ihren Sitz in Graz hat.
Mit Beschluss vom 28. 7. 2004 erklärte sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich und sachlich unzuständig. Gleichzeitig überwies es die Sache gemäß § 44 JN an das örtlich und sachlich nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Floridsdorf. Der „Wohn/Sitz der Antragsgegnerin (des Komplementärs)" liege nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes, sondern im Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Die Antragsgegnerin betreibe seit Anfang 2004 - also „vor Antragstellung" - kein Unternehmen mehr, sodass das angerufene Gericht auch sachlich unzuständig sei. Der Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung begründe für sich allein noch nicht den Betrieb eines Unternehmens.Mit Beschluss vom 28. 7. 2004 erklärte sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich und sachlich unzuständig. Gleichzeitig überwies es die Sache gemäß Paragraph 44, JN an das örtlich und sachlich nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Floridsdorf. Der „Wohn/Sitz der Antragsgegnerin (des Komplementärs)" liege nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes, sondern im Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Die Antragsgegnerin betreibe seit Anfang 2004 - also „vor Antragstellung" - kein Unternehmen mehr, sodass das angerufene Gericht auch sachlich unzuständig sei. Der Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung begründe für sich allein noch nicht den Betrieb eines Unternehmens.
Das Bezirksgericht Floridsdorf erklärte sich daraufhin mit Beschluss vom 25. August 2004 ebenfalls als zur Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag sachlich sowie örtlich unzuständig. Antragsgegner sei weiterhin die im Antrag bezeichnete KEG und nicht deren Komplementär. Nur dieser habe aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sei daher örtlich und sachlich zuständig.
Beide Beschlüsse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Danach legte das Bezirksgericht Floridsdorf den Akt gemäß § 47 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Beide Beschlüsse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Danach legte das Bezirksgericht Floridsdorf den Akt gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner die selbe Antragsgegnerin betreffenden Entscheidung vom 25. 11. 2004 zu 8 Nc 55/04m bereits Folgendes ausgeführt:
„Geht man nur vom Wortlaut des Spruchs des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 7. 2004 aus, hat es sich in der vorliegenden Konkurssache ebenso für sachlich und örtlich unzuständig erklärt, wie das in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegene Bezirksgericht Floridsdorf, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind.„Geht man nur vom Wortlaut des Spruchs des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 7. 2004 aus, hat es sich in der vorliegenden Konkurssache ebenso für sachlich und örtlich unzuständig erklärt, wie das in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegene Bezirksgericht Floridsdorf, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 47, JN für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind.
Allerdings fällt auf, dass der Wortlaut der Begründung der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz mit dem durch Kopf und Spruch erweckten Eindruck in Widerspruch steht. Aus der Begründung der Entscheidung wird nämlich deutlich, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus dem Umstand, dass die vom Antrag betroffene Gesellschaft kein Unternehmen mehr betreibt, geschlossen hat, dass Antragsgegner nunmehr der Komplementär der Gesellschaft sei. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Begründung nur mehr vom „Antragsgegner" die Rede ist und dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Rechtssache an ein Bezirksgericht überweist. Es geht daher ganz offenkundig davon aus, dass es sich beim vorliegenden Verfahren mittlerweile nicht mehr um einen Konkurs einer Gesellschaft handelt, sondern um einen Konkurs einer natürlichen Person.
Der Konkursantrag richtet sich aber nicht gegen den Komplementär, sondern gegen die als Antragsgegnerin bezeichnete Gesellschaft. Der Umstand, dass diese kein Unternehmen mehr betreibt, ändert daran naturgemäß nichts.
Über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag, über das Vermögen der Gesellschaft den Konkurs zu eröffnen, hat aber das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in Wahrheit gar nicht abgesprochen. Insofern kann seine Entscheidung daher auch keine Bindungswirkung entfalten."
Darauf ist auch hier zu verweisen. Hat doch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in seiner Begründung sogar ausdrücklich auf den „Wohn/Sitz" des Komplementärs abgestellt. Zur Bereinigung der durch die missverständliche Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz geschaffenen unklaren Situation war auch hier wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00056.04H.0201.000
Dokumentnummer
JJT_20050201_OGH0002_0080NC00056_04H0000_000