Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Nc 66/04d×

Entscheidung 8 Nc 66/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc66/04d

Entscheidungsdatum

07.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei D***** KG, *****, wegen 8.148 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin als Transportversichererin der G***** HandelsgesmbH in G***** begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangenen Anspruch geltend machen will, der daraus resultiert dass das am 27. 4. 2004 von der beklagten Partei in Graz übernommene Transportgut, das nach dem Inhalt des Auftrages zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der beklagten Partei nach Deutschland transportiert werden sollte, nicht vollständig abgeliefert worden sei. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei durch den Verlust von 12 Digitalkameras ein Schaden von 8.148 EUR entstanden. Aufgrund der Bestimmungen der CMR sei die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Deutschland als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Im Hinblick auf den Sitz der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Graz war - der Anregung der Klägerin entsprechend - das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E75510 8Nc66.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00066.04D.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20041207_OGH0002_0080NC00066_04D0000_000