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Entscheidung 8 Nc 66/05f×

Entscheidung 8 Nc 66/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc66/05f

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land B*****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, 2. E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, 3. Dipl. Ing. Dr. Werner F*****, vertreten durch Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaftsrechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse EUR 10,000.000) auf Grund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski im Verfahren über die zu 1 Ob 251/05a erhobene Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2005, GZ 14 R 68/05f-28, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski ist als Mitglied des ersten Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ 1 Ob 251/05a befangen.

Text

Begründung:

Die (ordentliche) Revision der klagenden Partei wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski zur Berichterstattung im ersten Senat zugeteilt. Dieser zeigte seine Befangenheit an und führte aus, sein Zwillingsbruder Univ. Prof. Dr. Peter Bydlinski habe in dieser Rechtssache ein Rechtsgutachten für die beklagte Partei erstattet, das auch im Verfahren mit der Berufungsbeantwortung vorgelegt worden sei und auf das sich die Revisionsgegnerin im Revisionsverfahren wiederholt beziehe. Auch wenn er sich durch das Rechtsgutachten seines Bruders nicht beeinflusst fühle, scheine doch ein Fall vorzuliegen, in dem für Außenstehende die Befürchtung bestehen könnte, Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski würde sich bei der Entscheidungsfindung nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen. Es erscheine daher problematisch dem erkennenden Senat anzugehören.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 19, JN Rz 4 f; RIS-Justiz RS0046052; 1 N 506/01; 1 N 516/02; va).

Angesichts dieser Rechtslage, kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil die allfällige Vermutung eines Verfahrensbeteiligten, seine Willensrichtung als Berichterstatter könnte durch Erwägungen der Rücksichtnahme auf das von seinem Zwillingsbruder für die beklagte Partei erstattete Rechtsgutachten beeinflusst worden sein, durch objektiv fassbare Umstände schwer widerlegbar wäre.

Anmerkung

E79264 8Nc66.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00066.05F.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0080NC00066_05F0000_000