Der Antrag ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich soll die Delegierung nach § 31 JN nur den Ausnahmefall darstellen; durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten soll keine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht.Grundsätzlich soll die Delegierung nach Paragraph 31, JN nur den Ausnahmefall darstellen; durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten soll keine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht.
Gegen den Willen der anderen Partei ist eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324).
Aus den Wohnorten der Parteien und Zeugen lässt sich hier keine Präferenz für einen Gerichtsstandort ableiten.
Damit bleibt der Versuch des Delegierungswerbers, die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung mit der möglichen Befundaufnahme am (nach den Klagsangaben nicht fahrbereiten) Motorrad durch einen Sachverständigen aus dem Sprengel des angerufenen Gerichts zu begründen.
Dieser Umstand kann jedoch die beantragte Delegierung nicht rechtfertigen.
In der Klage wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, welcher Teil des Motorrads in welcher Art und Weise beim Kauf schadhaft gewesen sein soll. Falls das Klagsvorbringen nicht konkretisiert wird, ist die Bestellung eines Sachverständigen als bloßer Erkundungsbeweis (vgl RIS-Justiz RS0039880) gar nicht erforderlich.In der Klage wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, welcher Teil des Motorrads in welcher Art und Weise beim Kauf schadhaft gewesen sein soll. Falls das Klagsvorbringen nicht konkretisiert wird, ist die Bestellung eines Sachverständigen als bloßer Erkundungsbeweis vergleiche RIS-Justiz RS0039880) gar nicht erforderlich.
Selbst wenn man von diesem Umstand absieht, ist im Zusammenhang mit der Bestellung eines Sachverständigen eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens nicht zu erwarten.
Kommt es zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises, steht die Möglichkeit, einen im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag ansässigen Sachverständigen zu beauftragen, auch dem angerufenen Gericht offen. Für den mit der Befundaufnahme und der allfälligen Teilnahme der Parteien daran verbundenen Aufwand ist es ohne Belang, welches Gericht die Bestellung vorgenommen hat.
Im Übrigen kann ein Sachverständigengutachten ebenso schriftlich erstattet werden wie allfällige Ergänzungen nach einer Fragenliste. Für eine mündliche Gutachtenserörterung kann auf die Möglichkeit der Videokonferenz nach § 277 ZPO zurückgegriffen werden.Im Übrigen kann ein Sachverständigengutachten ebenso schriftlich erstattet werden wie allfällige Ergänzungen nach einer Fragenliste. Für eine mündliche Gutachtenserörterung kann auf die Möglichkeit der Videokonferenz nach Paragraph 277, ZPO zurückgegriffen werden.
Die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung kann nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens bejaht werden, sodass der Antrag abzuweisen war.