[6] Die Vorlage des Delegierungsantrags ist verfrüht.
[7] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Bestimmung ist auch im Insolvenzverfahren (RS0046329; RS0046294) und insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren (8 Nd 2/90) anwendbar. 1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Bestimmung ist auch im Insolvenzverfahren (RS0046329; RS0046294) und insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren (8 Nd 2/90) anwendbar.
[8] 2. Im Insolvenzverfahren liegen Gründe der Zweckmäßigkeit insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RS0046329 [T2] = RS0046294 [T1]). Dabei ist vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen (RS0046213 [T1]).
[9] 3. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RS0046589; RS0046441).
[10] 4.1. § 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag den Parteien und dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, wobei die Äußerung des Vorlagegerichts insbesondere dann unterbleiben kann, wenn es sich nur zum bereits bekannten Akteninhalt äußern konnte (RS0112499 [T1–T3]; RS0113776). 4.1. Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht vor, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag den Parteien und dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, wobei die Äußerung des Vorlagegerichts insbesondere dann unterbleiben kann, wenn es sich nur zum bereits bekannten Akteninhalt äußern konnte (RS0112499 [T1–T3]; RS0113776).
[10] § 31 Abs 3 JN ordnet weiters an, dass ein Delegierungsantrag keine das Verfahren aufschiebende Wirkung hat. Paragraph 31, Absatz 3, JN ordnet weiters an, dass ein Delegierungsantrag keine das Verfahren aufschiebende Wirkung hat.
[11] 4.2. Die in § 31 Abs 3 JN zwingend angeordnete Anhörung des Antragsgegners kann nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn spätestens gleichzeitig auch der Insolvenzeröffnungsantrag zugestellt wird. Das Landesgericht Innsbruck hat daher zunächst den Insolvenzeröffnungsantrag zuzustellen und – allenfalls im Zuge von dessen Vernehmung – eine Äußerung des Antragsgegners zum Delegierungsantrag einzuholen. Danach ist der Delegierungsantrag mit einer eigenen Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck neuerlich vorzulegen. 4.2. Die in Paragraph 31, Absatz 3, JN zwingend angeordnete Anhörung des Antragsgegners kann nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn spätestens gleichzeitig auch der Insolvenzeröffnungsantrag zugestellt wird. Das Landesgericht Innsbruck hat daher zunächst den Insolvenzeröffnungsantrag zuzustellen und – allenfalls im Zuge von dessen Vernehmung – eine Äußerung des Antragsgegners zum Delegierungsantrag einzuholen. Danach ist der Delegierungsantrag mit einer eigenen Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck neuerlich vorzulegen.