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Entscheidung 8 Nc 9/26d×

Entscheidung 8 Nc 9/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc9/26d

Entscheidungsdatum

26.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, *, gegen den Antragsgegner F* T*, über den Delegierungsantrag der Antragstellerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]              Mit Schriftsatz vom 24. 3. 2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgrund eines Rückstandsausweises beim Landesgericht Innsbruck die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, der das Gewerbe der Personenbetreuung ausübt und zu diesem Zeitpunkt an einer Adresse in Tirol einen Nebenwohnsitz gemeldet hatte.

[2]              Das Landesgericht Innsbruck tätigte mehrere Erhebungen und versuchte zunächst vergeblich eine Vernehmung des Antragsgegners; die Zustellung der Ladung samt dem Insolvenzeröffnungsantrag scheiterte jedoch, weil der Antragsgegner nach Oberösterreich verzogen war.

[3]              Daraufhin ersuchte das Landesgericht Innsbruck das Bezirksgericht Braunau am Inn um Vernehmung des Antragsgegners samt Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags. Auch dies war erfolglos, weil der Antragsgegner nicht mehr an der oberösterreichischen Adresse wohnhaft war. Er ist seit 15. 5. 2026 in Salzburg mit Nebenwohnsitz gemeldet.

[4]              Mit Schriftsatz vom 8. 6. 2026 ersuchte die Antragstellerin unter Bekanntgabe dieser neuen Anschrift des Antragsgegners um „Abtretung“ an das Landesgericht Salzburg.

[5]              Über Hinweis des nunmehr um Vernehmung und Zustellung ersuchten Bezirksgerichts Salzburg, das den Akt unerledigt zurücksendete, wertete das Landesgericht Innsbruck dies zutreffend als Delegierungsantrag, den es zunächst dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorlegte. Nachdem sich dieses für unzuständig erklärte, verfügte das Landesgericht Innsbruck am 21. 7. 2026 die Vorlage des Delegierungsantrags an den Obersten Gerichtshof. Eine Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck zum Delegierungsantrag ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Die Vorlage des Delegierungsantrags ist verfrüht.

[7]         1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Bestimmung ist auch im Insolvenzverfahren (RS0046329; RS0046294) und insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren (8 Nd 2/90) anwendbar.

[8]              2. Im Insolvenzverfahren liegen Gründe der Zweckmäßigkeit insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RS0046329 [T2] = RS0046294 [T1]). Dabei ist vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen (RS0046213 [T1]).

[9]              3. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RS0046589; RS0046441).

[10]       4.1. Paragraph 31, Absatz 3, JN sieht vor, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag den Parteien und dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, wobei die Äußerung des Vorlagegerichts insbesondere dann unterbleiben kann, wenn es sich nur zum bereits bekannten Akteninhalt äußern konnte (RS0112499 [T1–T3]; RS0113776).

[10]       Paragraph 31, Absatz 3, JN ordnet weiters an, dass ein Delegierungsantrag keine das Verfahren aufschiebende Wirkung hat.

[11]       4.2. Die in Paragraph 31, Absatz 3, JN zwingend angeordnete Anhörung des Antragsgegners kann nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn spätestens gleichzeitig auch der Insolvenzeröffnungsantrag zugestellt wird. Das Landesgericht Innsbruck hat daher zunächst den Insolvenzeröffnungsantrag zuzustellen und – allenfalls im Zuge von dessen Vernehmung – eine Äußerung des Antragsgegners zum Delegierungsantrag einzuholen. Danach ist der Delegierungsantrag mit einer eigenen Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck neuerlich vorzulegen.

Textnummer

E148592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080NC00009.26D.0826.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000