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Entscheidung 8 Nd 2/97×

Entscheidung 8 Nd 2/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd2/97

Entscheidungsdatum

07.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen prot. Firma M*****, und ***** , des Handelsgerichtes Wien, wegen Delegierung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Handelsgerichtes Wien wird das Landesgericht Linz zur Führung des Konkursverfahrens bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 28.6.1996 zu 3 S 767/96f der Anschlußkonkurs eröffnet; bei der Gemeinschuldnerin sind zwei Unternehmenssitze (Wien und Linz) angeführt. Laut Antrag der Gemeinschuldnerin (ON 56) hat die Gemeinschuldnerin in Wien keine Betriebsstätte mehr und entfaltet hier auch keine Geschäftstätigkeit; sämtliche Geschäftsunterlagen befinden sich (nur mehr) in Linz, wo auch die Veranlagung beim Finanzamt erfolgt. Aus diesen Gründen werde die Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Linz, hilfsweise dessen Delegierung beantragt.

Der Masseverwalter bestätigte in seiner Äußerung (ON 57) die Richtigkeit dieser Angaben und befürwortete die Delegierung.

Ob die Zuständigung des Handelsgerichtes Wien im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch gegeben war, kann dahinstehen; jedenfalls erweist sich aufgrund des gebotenen Zusammenwirkens der Gemeinschuldnerin und des (neu zu bestellenden) Masseverwalters die Delegierung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Linz als zweckmäßig.

Anmerkung

E47175 08J00027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080ND00002.97.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19970807_OGH0002_0080ND00002_9700000_000