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Entscheidung 8 Nd 501/00×

Entscheidung 8 Nd 501/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd501/00

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj Martin G*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltsfestsetzung gegenüber dem außerehelichen Vater Robert S*****, über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bezirksgericht Favoriten und dem Bezirksgericht Bludenz gemäß Paragraph 47, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Entscheidung über die geltend gemachten Unterhaltsansprüche ist das Bezirksgericht Bludenz als Pflegschaftsgericht zuständig.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Favoriten war zu 2 C 288/92m ein Rechtsstreit zwischen dem Minderjährigen und Robert S***** wegen Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts anhängig. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. 8. 1999 (ON 56) wurde 1. der Beklagte als Vater des von Eveline Geiger am 12. 10. 1990 unehelich geborenen Kindes Martin Geiger festgestellt und 2. der Beschluss gefasst, das Verfahren, soweit die Zahlung von Unterhalt durch den Beklagten begehrt wurde, mangels Spruchreife in Analogie zu Artikel 50, Absatz 7, (gemeint wohl: Artikel römisch fünf, Ziffer 7, letzter Satz UeKindG), BGBl 342/170, ins außerstreitige Verfahren zu überweisen (ein örtlich zuständiges Gericht wurde vorerst nicht genannt).

Mit Beschluss vom 10. 12. 1999 (ON 60), gegen den ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben wurde, überwies das Bezirksgericht Favoriten nunmehr die Rechtssache bezüglich der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 7, letzter Satz UeKindG in Verbindung mit Paragraph 114, JN an das zur Führung der Vormundschaft zuständige Bezirksgericht Bludenz, auf das bereits im Mai 1997 die Pflegschaftssache infolge Übersiedlung des Minderjährigen nach Vorarlberg übertragen worden war (Beschluss des BG Favoriten vom 6. 5. 1997, 1 P 26/96b-6).

Das Bezirksgericht Bludenz lehnte die Entscheidung über die geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit Beschluss vom 2. 2. 2000, 5 P 66/97f-10, der ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, mit der Begründung ab, dass die nach urteilsmäßiger Feststellung der Vaterschaft erfolgte Überweisung in das außerstreitige Verfahren nicht dem Gesetz entspräche, weil ein solches Vorgehen nach Artikel römisch fünf, Ziffer 7, UeKindG nur bei Anerkennung der Vaterschaft, nicht aber bei urteilsmäßiger Feststellung der Vaterschaft vorgesehen sei und eine analoge Anwendung ausscheide. Daran ändere auch die Rechtskraft der Überweisung ins außerstreitige Verfahren nichts. Es lehne daher seine Zuständigkeit zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen den festgestellten außerehelichen Vater ab.

Das Bezirksgericht Favoriten legt hierauf den Akt zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die formellen Voraussetzungen zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt liegen vor: Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Mayr in Rechberger, Komm ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 47, JN); der Oberste Gerichtshof ist das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame Gericht iSd Paragraph 47, Absatz eins, JN.

Auszugehen ist davon, dass die Entscheidung über die Überweisung ins Außerstreitverfahren bezüglich der Unterhaltsansprüche des außerehelichen Kindes gegen seinen festgestellten Vater in Rechtskraft erwachsen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Überweisung in Analogie zu Artikel römisch fünf, Ziffer 7, letzter Satz UeKindG (Überweisung ins Außerstreitverfahren nach Anerkennung der Vaterschaft) nach urteilsmäßiger Feststellung der Vaterschaft zulässig war, oder ob - wie das Bezirksgericht Bludenz meint - das Bezirksgericht Favoriten im streitigen Verfahren nur ein Teilurteil über die Feststellung der Vaterschaft hätte fassen dürfen und sodann selbst über die Unterhaltsansprüche hätte entscheiden müssen (in diesem Sinn Simotta in Fasching, Kommentar Zivilprozessgesetze I2 Rz 9 zu Paragraph 76 c, JN). Mit die Rechtskraft überdauernder Nichtigkeitssanktion bedroht und daher noch aufgreifbar ist diese Vorgangsweise keinesfalls, weil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger grundsätzlich das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren zuständig ist (Fucik in Rechberger Komm ZPO2 Rz 10 zu Artikel römisch eins, EGZPO mwN). Wären nicht bereits mit der Vaterschaftsfeststellungsklage auch Unterhaltsansprüche verbunden, sondern erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft erhoben worden, wäre ebenso nicht zweifelhaft, dass diese im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen wären, als auch dann, wenn später ein Unterhaltserhöhungsantrag gestellt würde.

Es ist daher davon auszugehen, dass nunmehr über die Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen seien außerehelichen Vater jedenfalls im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist.

Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, JN ist für Unterhaltsansprüche Minderjähriger gegen den außerehelichen Vater örtlich das Bezirksgericht zuständig, das die Vormundschaft führt, sofern sie im Außerstreitverfahren zu erledigen sind; letzteres ist dann der Fall, wenn die Vaterschaft anerkannt oder - wie hier - durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden ist (Mayr aaO Rz 2 zu Paragraph 114, JN; Simotta in Fasching, aaO Rz 19 zu Paragraph 114, JN).

Da die Pflegschaft bereits 1997 vom Bezirksgericht Favoriten an das Bezirksgericht Bludenz, in dessen Sprengel nunmehr der Minderjährige wohnt, übertragen wurde, bedarf es keiner Übertragung mehr nach Paragraph 111

JN.

Hieraus folgt, dass das Bezirksgericht Bludenz zur Entscheidung über die Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen seinen außerehelichen Vater im außerstreitigen Verfahren zuständig ist.

Anmerkung

E58007 08J05010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080ND00501..0525.000

Dokumentnummer

JJT_20000525_OGH0002_0080ND00501_0000000_000