Die formellen Voraussetzungen zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt liegen vor: Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Mayr in Rechberger, Komm ZPO2 Rz 1 zu § 47 JN); der Oberste Gerichtshof ist das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame Gericht iSd § 47 Abs 1 JN.Die formellen Voraussetzungen zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt liegen vor: Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Mayr in Rechberger, Komm ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 47, JN); der Oberste Gerichtshof ist das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame Gericht iSd Paragraph 47, Absatz eins, JN.
Auszugehen ist davon, dass die Entscheidung über die Überweisung ins Außerstreitverfahren bezüglich der Unterhaltsansprüche des außerehelichen Kindes gegen seinen festgestellten Vater in Rechtskraft erwachsen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Überweisung in Analogie zu Art V Z 7 letzter Satz UeKindG (Überweisung ins Außerstreitverfahren nach Anerkennung der Vaterschaft) nach urteilsmäßiger Feststellung der Vaterschaft zulässig war, oder ob - wie das Bezirksgericht Bludenz meint - das Bezirksgericht Favoriten im streitigen Verfahren nur ein Teilurteil über die Feststellung der Vaterschaft hätte fassen dürfen und sodann selbst über die Unterhaltsansprüche hätte entscheiden müssen (in diesem Sinn Simotta in Fasching, Kommentar Zivilprozessgesetze I2 Rz 9 zu § 76c JN). Mit die Rechtskraft überdauernder Nichtigkeitssanktion bedroht und daher noch aufgreifbar ist diese Vorgangsweise keinesfalls, weil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger grundsätzlich das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren zuständig ist (Fucik in Rechberger Komm ZPO2 Rz 10 zu Art I EGZPO mwN). Wären nicht bereits mit der Vaterschaftsfeststellungsklage auch Unterhaltsansprüche verbunden, sondern erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft erhoben worden, wäre ebenso nicht zweifelhaft, dass diese im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen wären, als auch dann, wenn später ein Unterhaltserhöhungsantrag gestellt würde.Auszugehen ist davon, dass die Entscheidung über die Überweisung ins Außerstreitverfahren bezüglich der Unterhaltsansprüche des außerehelichen Kindes gegen seinen festgestellten Vater in Rechtskraft erwachsen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Überweisung in Analogie zu Artikel römisch fünf, Ziffer 7, letzter Satz UeKindG (Überweisung ins Außerstreitverfahren nach Anerkennung der Vaterschaft) nach urteilsmäßiger Feststellung der Vaterschaft zulässig war, oder ob - wie das Bezirksgericht Bludenz meint - das Bezirksgericht Favoriten im streitigen Verfahren nur ein Teilurteil über die Feststellung der Vaterschaft hätte fassen dürfen und sodann selbst über die Unterhaltsansprüche hätte entscheiden müssen (in diesem Sinn Simotta in Fasching, Kommentar Zivilprozessgesetze I2 Rz 9 zu Paragraph 76 c, JN). Mit die Rechtskraft überdauernder Nichtigkeitssanktion bedroht und daher noch aufgreifbar ist diese Vorgangsweise keinesfalls, weil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger grundsätzlich das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren zuständig ist (Fucik in Rechberger Komm ZPO2 Rz 10 zu Artikel römisch eins, EGZPO mwN). Wären nicht bereits mit der Vaterschaftsfeststellungsklage auch Unterhaltsansprüche verbunden, sondern erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft erhoben worden, wäre ebenso nicht zweifelhaft, dass diese im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen wären, als auch dann, wenn später ein Unterhaltserhöhungsantrag gestellt würde.
Es ist daher davon auszugehen, dass nunmehr über die Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen seien außerehelichen Vater jedenfalls im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist.
Gemäß § 114 Abs 2 JN ist für Unterhaltsansprüche Minderjähriger gegen den außerehelichen Vater örtlich das Bezirksgericht zuständig, das die Vormundschaft führt, sofern sie im Außerstreitverfahren zu erledigen sind; letzteres ist dann der Fall, wenn die Vaterschaft anerkannt oder - wie hier - durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden ist (Mayr aaO Rz 2 zu § 114 JN; Simotta in Fasching, aaO Rz 19 zu § 114 JN).Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, JN ist für Unterhaltsansprüche Minderjähriger gegen den außerehelichen Vater örtlich das Bezirksgericht zuständig, das die Vormundschaft führt, sofern sie im Außerstreitverfahren zu erledigen sind; letzteres ist dann der Fall, wenn die Vaterschaft anerkannt oder - wie hier - durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden ist (Mayr aaO Rz 2 zu Paragraph 114, JN; Simotta in Fasching, aaO Rz 19 zu Paragraph 114, JN).
Da die Pflegschaft bereits 1997 vom Bezirksgericht Favoriten an das Bezirksgericht Bludenz, in dessen Sprengel nunmehr der Minderjährige wohnt, übertragen wurde, bedarf es keiner Übertragung mehr nach § 111Da die Pflegschaft bereits 1997 vom Bezirksgericht Favoriten an das Bezirksgericht Bludenz, in dessen Sprengel nunmehr der Minderjährige wohnt, übertragen wurde, bedarf es keiner Übertragung mehr nach Paragraph 111
JN.
Hieraus folgt, dass das Bezirksgericht Bludenz zur Entscheidung über die Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen seinen außerehelichen Vater im außerstreitigen Verfahren zuständig ist.