Entscheidung 8 Nd 501/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH *****, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M*****, wegen S 11.264,-- sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht Linz örtlich zuständig.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei machte gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, die Frachtkosten aus einer grenzüberschreitenden Beförderung mit Ablieferungsort in Linz geltend.
Die klagende Partei beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das für den Ort, der für die Ablieferung vorgesehen war, zuständige Gericht zu bestimmen.Die klagende Partei beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das für den Ort, der für die Ablieferung vorgesehen war, zuständige Gericht zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080ND00501.99.1104.000
Dokumentnummer
JJT_19991104_OGH0002_0080ND00501_9900000_000