Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Nd 501/99×

Entscheidung 8 Nd 501/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd501/99

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH *****, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M*****, wegen S 11.264,-- sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht Linz örtlich zuständig.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei machte gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, die Frachtkosten aus einer grenzüberschreitenden Beförderung mit Ablieferungsort in Linz geltend.

Die klagende Partei beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das für den Ort, der für die Ablieferung vorgesehen war, zuständige Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E56068 08J05019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080ND00501.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0080ND00501_9900000_000