Begründung:
Der Antragsteller brachte zu 2 C 416/00y beim Bezirksgericht Purkersdorf eine Schadenersatzklage ein und brachte dazu vor, dass er bei der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, Kühlsperma eines Hengstes bestellt hatte. Da dieses nicht ordnungsgemäß entsprechend den EU-Bestimmungen versandt worden sei, durfte es in Österreich nicht zur Bedeckung verwendet werden. Hieraus sei ihm ein Schaden von insgesamt S 81.285,33 entstanden. Er stützte sich auf Art 13 und 14 des Lugano Übereinkommens BGBl 1996/448, nach dem er als Verbraucher berechtigt sei, seine Ansprüche an seinem Wohnsitzgericht geltend zu machen.Der Antragsteller brachte zu 2 C 416/00y beim Bezirksgericht Purkersdorf eine Schadenersatzklage ein und brachte dazu vor, dass er bei der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, Kühlsperma eines Hengstes bestellt hatte. Da dieses nicht ordnungsgemäß entsprechend den EU-Bestimmungen versandt worden sei, durfte es in Österreich nicht zur Bedeckung verwendet werden. Hieraus sei ihm ein Schaden von insgesamt S 81.285,33 entstanden. Er stützte sich auf Artikel 13 und 14 des Lugano Übereinkommens BGBl 1996/448, nach dem er als Verbraucher berechtigt sei, seine Ansprüche an seinem Wohnsitzgericht geltend zu machen.
Das Bezirksgericht Purkersdorf wies die Klage gemäß § 43 Abs 1 JN mit der Begründung zurück, dass zwar der vom Kläger geschlossene Vertrag für ihn ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ sei; nach Art 14 des Übereinkommens könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit sei somit gegeben. Es fehle aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß § 28 Abs 4 erster Satz JN habe die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes aber nur auf Antrag einer Partei zu erfolgen.Das Bezirksgericht Purkersdorf wies die Klage gemäß Paragraph 43, Absatz eins, JN mit der Begründung zurück, dass zwar der vom Kläger geschlossene Vertrag für ihn ein Verbrauchergeschäft iSd Artikel 13, EuGVÜ sei; nach Artikel 14, des Übereinkommens könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit sei somit gegeben. Es fehle aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz JN habe die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes aber nur auf Antrag einer Partei zu erfolgen.
Nunmehr stellt der Kläger einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 28 JN, stützt sein Begehren auch auf Art 13 EuGVÜ, BGBl 1998 III/187, und beantragt, das Bezirksgericht Purkersdorf als zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage zu bestimmen.Nunmehr stellt der Kläger einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß Paragraph 28, JN, stützt sein Begehren auch auf Artikel 13, EuGVÜ, BGBl 1998 III/187, und beantragt, das Bezirksgericht Purkersdorf als zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage zu bestimmen.