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Entscheidung 8 Nd 505/01×

Entscheidung 8 Nd 505/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd505/01

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, wegen S 98.787,46 (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie Schadenersatz für die mangelhafte Durchführung eines Transportauftrags durch die Beklagte, deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt, geltend macht. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Deutschland gehandelt und sei die Übernahme des Transportguts am Sitz der Klägerin in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).

Anmerkung

E62133 08J05051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00505.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0080ND00505_0100000_000