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Entscheidung 8 Nd 505/99×

Entscheidung 8 Nd 505/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd505/99

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, wegen S 6.328,-, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien örtlich zuständig.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei machte gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, die Frachtkosten aus einer grenzüberschreitenden Beförderung nach Österreich geltend.

Sie beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber einem örtlich zuständigen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zu bestimmen.

Anmerkung

E56864 08J05059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080ND00505.99.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20000202_OGH0002_0080ND00505_9900000_000