Entscheidung 8 Nd 505/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, wegen S 6.328,-, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien örtlich zuständig.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei machte gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, die Frachtkosten aus einer grenzüberschreitenden Beförderung nach Österreich geltend.
Sie beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber einem örtlich zuständigen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zu bestimmen.Sie beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber einem örtlich zuständigen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080ND00505.99.0202.000
Dokumentnummer
JJT_20000202_OGH0002_0080ND00505_9900000_000