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Entscheidung 8 Nd 510/02×

Entscheidung 8 Nd 510/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd510/02

Entscheidungsdatum

20.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E***** & Co OHG, *****, 2. Eduard S*****, und 3. Andreas S*****, wegen EUR 79.513,08 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, bringt vor, die erstbeklagte Partei, ein in Deutschland ansässiges Transportunternehmen (die Zweit- und Drittbeklagten seien die persönlich haftenden Gesellschafter der erstbeklagten Partei), habe von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, der S***** AG, im Wege der Spedition Sch***** & Co AG/Niederlassung Innsbruck, den Transportauftrag erhalten, eine LKW-Komplettladung Glaswaren der Firma S***** in Innsbruck zu übernehmen und nach Barcelona zu befördern. Es sei somit zwischen der Spedition Sch***** & Co AG und der Erstbeklagten ein Beförderungsvertrag (zu einem im Vorhinein vereinbarten Frachtpauschale in der Höhe von DM 3.000,--) zustandegekommen. Ein Teil der Ware sei auf dem Transport infolge grober Fahrlässigkeit des Lenkers der erstbeklagten Partei gestohlen worden, wodurch ihrer Versicherungsnehmerin ein Schaden von EUR 79.513,08 entstanden sei, den sie dieser vergütet habe, wodurch der Ersatzanspruch ex lege und infolge Abtretung durch sämtliche beteiligte Personen auf die klagende Partei übergegangen sei. Mit der gegenständlichen, bereits zwecks Vermeidung der Verjährung beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage mache sie Ansprüche geltend, die nach der CMR (BGBl 138/61 in der Fassung BGBl 1992/81) zu beurteilen seien. Der Ort der Übernahme des Gutes durch die erstbeklagte Partei sei Innsbruck gewesen. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR könnten die österreichischen Gerichte angerufen werden, wenn die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sei. Da eine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes jedoch nicht ermittelt werden könne, möge der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN ein solches Gericht bestimmen. Im Hinblick darauf, dass die Klage bereits beim Handelsgericht Wien eingebracht worden sei, hier der örtliche Anknüpfungspunkt gegeben sei, weil sich der Geschäftssitz der klagenden Partei sowie des Klageanwaltes in Wien befände und die beantragten Zeugen ebenfalls in Wien ansässig seien, möge das Handelsgericht Wien zur Entscheidung in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Die geltend gemachten, auf die klagende Versicherungsgesellschaft übergegangenen Ansprüche der Eigentümerin der versendeten Waren unterliegen gemäß Artikel 17, Ziffer eins, CMR den Bestimmungen dieses Abkommens. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für hier geltenden gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN mangels eines zweckmäßiger erscheinenden Gerichtes das bereits angerufene Handelsgericht Wien aus den von der klagenden Partei genannten Gründen zu bestimmen ist.

Anmerkung

E66565 8Nd510.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080ND00510.02.0820.000

Dokumentnummer

JJT_20020820_OGH0002_0080ND00510_0200000_000