Begründung:
Die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, bringt vor, die erstbeklagte Partei, ein in Deutschland ansässiges Transportunternehmen (die Zweit- und Drittbeklagten seien die persönlich haftenden Gesellschafter der erstbeklagten Partei), habe von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, der S***** AG, im Wege der Spedition Sch***** & Co AG/Niederlassung Innsbruck, den Transportauftrag erhalten, eine LKW-Komplettladung Glaswaren der Firma S***** in Innsbruck zu übernehmen und nach Barcelona zu befördern. Es sei somit zwischen der Spedition Sch***** & Co AG und der Erstbeklagten ein Beförderungsvertrag (zu einem im Vorhinein vereinbarten Frachtpauschale in der Höhe von DM 3.000,--) zustandegekommen. Ein Teil der Ware sei auf dem Transport infolge grober Fahrlässigkeit des Lenkers der erstbeklagten Partei gestohlen worden, wodurch ihrer Versicherungsnehmerin ein Schaden von EUR 79.513,08 entstanden sei, den sie dieser vergütet habe, wodurch der Ersatzanspruch ex lege und infolge Abtretung durch sämtliche beteiligte Personen auf die klagende Partei übergegangen sei. Mit der gegenständlichen, bereits zwecks Vermeidung der Verjährung beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage mache sie Ansprüche geltend, die nach der CMR (BGBl 138/61 idF BGBl 1992/81) zu beurteilen seien. Der Ort der Übernahme des Gutes durch die erstbeklagte Partei sei Innsbruck gewesen. Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR könnten die österreichischen Gerichte angerufen werden, wenn die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sei. Da eine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes jedoch nicht ermittelt werden könne, möge der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN ein solches Gericht bestimmen. Im Hinblick darauf, dass die Klage bereits beim Handelsgericht Wien eingebracht worden sei, hier der örtliche Anknüpfungspunkt gegeben sei, weil sich der Geschäftssitz der klagenden Partei sowie des Klageanwaltes in Wien befände und die beantragten Zeugen ebenfalls in Wien ansässig seien, möge das Handelsgericht Wien zur Entscheidung in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden.Die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, bringt vor, die erstbeklagte Partei, ein in Deutschland ansässiges Transportunternehmen (die Zweit- und Drittbeklagten seien die persönlich haftenden Gesellschafter der erstbeklagten Partei), habe von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, der S***** AG, im Wege der Spedition Sch***** & Co AG/Niederlassung Innsbruck, den Transportauftrag erhalten, eine LKW-Komplettladung Glaswaren der Firma S***** in Innsbruck zu übernehmen und nach Barcelona zu befördern. Es sei somit zwischen der Spedition Sch***** & Co AG und der Erstbeklagten ein Beförderungsvertrag (zu einem im Vorhinein vereinbarten Frachtpauschale in der Höhe von DM 3.000,--) zustandegekommen. Ein Teil der Ware sei auf dem Transport infolge grober Fahrlässigkeit des Lenkers der erstbeklagten Partei gestohlen worden, wodurch ihrer Versicherungsnehmerin ein Schaden von EUR 79.513,08 entstanden sei, den sie dieser vergütet habe, wodurch der Ersatzanspruch ex lege und infolge Abtretung durch sämtliche beteiligte Personen auf die klagende Partei übergegangen sei. Mit der gegenständlichen, bereits zwecks Vermeidung der Verjährung beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage mache sie Ansprüche geltend, die nach der CMR (BGBl 138/61 in der Fassung BGBl 1992/81) zu beurteilen seien. Der Ort der Übernahme des Gutes durch die erstbeklagte Partei sei Innsbruck gewesen. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR könnten die österreichischen Gerichte angerufen werden, wenn die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sei. Da eine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes jedoch nicht ermittelt werden könne, möge der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN ein solches Gericht bestimmen. Im Hinblick darauf, dass die Klage bereits beim Handelsgericht Wien eingebracht worden sei, hier der örtliche Anknüpfungspunkt gegeben sei, weil sich der Geschäftssitz der klagenden Partei sowie des Klageanwaltes in Wien befände und die beantragten Zeugen ebenfalls in Wien ansässig seien, möge das Handelsgericht Wien zur Entscheidung in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden.