Gemäß § 111 Abs. 1 JN kann das zuständige Gericht im Interesse des Betroffenen seine Zuständigkeit ganz oder teilweise einem anderen Gericht übertragen. Diese Übertragung wird gemäß Abs. 2 leg. cit. wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes. Der Umstand, daß das die Übernahme der Zuständigkeit verweigernde Gericht keinen diesbezüglichen formellen Beschluß faßte, steht nach der neueren Rechtsprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht entgegen (RZ 1980/49; 6 Nd 510/81 ua).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zuständige Gericht im Interesse des Betroffenen seine Zuständigkeit ganz oder teilweise einem anderen Gericht übertragen. Diese Übertragung wird gemäß Absatz 2, leg. cit. wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes. Der Umstand, daß das die Übernahme der Zuständigkeit verweigernde Gericht keinen diesbezüglichen formellen Beschluß faßte, steht nach der neueren Rechtsprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht entgegen (RZ 1980/49; 6 Nd 510/81 ua).
Die Übertragung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Villach an das Bezirksgericht Donaustadt erscheint gerechtfertigt und ist daher zu genehmigen.
Der Betroffene hat am 2. Dezember 1986 (ON 25) angegeben, daß er seine Wohnung in der Rennsteinergasse 36 in Villach auf Grund eines gerichtlichen Urteils räumen müsse und gegen diese Entscheidung keine Berufung ergreifen werde; er werde sich demnächst in Villach abmelden und seinen Wohnsitz nach Italien verlegen. Nach den Mitteilungen des bestellten Sachwalters (ON 59 und 60) habe sich der Betroffene nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Südtirol lediglich deswegen in Villach nicht abgemeldet, weil er seine vermeintlichen "Rechte auf die Rennsteinergasse" nicht aufgeben wolle; er sei aber kaum in Villach anwesend, habe praktisch keinen Kontakt zum Sachwalter gehabt und diesem nunmehr mitgeteilt, daß er seinen Wohnsitz am Sitze der Filiale der Odo G*** GesmbH in 1020 Wien, Blumauergasse 4/1/4, begründete.
Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt, vom 8. Juni 1989 (ON 61) ist der Betroffene seit 8. Mai 1989 an der vorgenannten Adresse in Wien gemeldet. Anhaltspunkte dafür, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 109 Abs. 1 JN dennoch im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach habe, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Eine vom Betroffenen seinerzeit behauptete polizeiliche Meldung in Villach ist im Hinblick auf die nun von ihm dem Sachwalter bekanntgegebene Wohnsitzverlegung nach Wien ohne Bedeutung.Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt, vom 8. Juni 1989 (ON 61) ist der Betroffene seit 8. Mai 1989 an der vorgenannten Adresse in Wien gemeldet. Anhaltspunkte dafür, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, JN dennoch im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach habe, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Eine vom Betroffenen seinerzeit behauptete polizeiliche Meldung in Villach ist im Hinblick auf die nun von ihm dem Sachwalter bekanntgegebene Wohnsitzverlegung nach Wien ohne Bedeutung.
Die vom bisherigen - rechtsirrig vorzeitig
enthobenen - Sachwalter noch vorzunehmende Rechnungslegung steht der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen (Fasching I, 535; 1 Nd 57/75; 6 Nd 515/85 uva.). Die Bestellung eines neuen Sachwalters hat zweckmäßigerweise durch das Bezirksgericht Donaustadt zu erfolgen.enthobenen - Sachwalter noch vorzunehmende Rechnungslegung steht der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen (Fasching römisch eins, 535; 1 Nd 57/75; 6 Nd 515/85 uva.). Die Bestellung eines neuen Sachwalters hat zweckmäßigerweise durch das Bezirksgericht Donaustadt zu erfolgen.