Begründung:
Über Antrag eines Gläubigers wurde vom Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 28.10.1994 über das Vermögen des oben genannten Schuldners das Konkursverfahren eröffnet; dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge teilte der Gemeinschuldner mit Schreiben vom 30.11.1994 dem Handelsgericht Wien mit, daß er seit Mitte Oktober übersiedelt sei, und bittet um "Überstellung" des Falles an das "Salzburger Handelsgericht".
Auf den Umstand, daß der Gemeinschuldner verzogen sei, hatte der Masseverwalter schon früher hingewiesen; im Bericht vom 3.1.1995 teilte der Masseverwalter abermals mit, daß der Gemeinschuldner bereits vor Konkurseröffnung nach Salzburg gezogen sei, sodaß die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien nicht mehr gegeben sei und regte die Überweisung nach § 44 JN an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg an.Auf den Umstand, daß der Gemeinschuldner verzogen sei, hatte der Masseverwalter schon früher hingewiesen; im Bericht vom 3.1.1995 teilte der Masseverwalter abermals mit, daß der Gemeinschuldner bereits vor Konkurseröffnung nach Salzburg gezogen sei, sodaß die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien nicht mehr gegeben sei und regte die Überweisung nach Paragraph 44, JN an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg an.
Mit Beschluß vom 20.2.1995, 6 S 327/95w-15, erklärte sich das Handelsgericht Wien für örtlich unzuständig und überwies die Konkurssache dem Landesgericht Salzburg.
Mit Beschluß vom 27.4.1995 lehnte das Landesgericht Salzburg die Übernahme dieses Konkursverfahrens ab und übermittelte den Akt wiederum dem Handelsgericht Wien; auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.
Beide Beschlüsse wurden dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner - zwar nicht durch das gemäß § 44 Abs 2 JN zuständige Gericht (nämlich das Gericht, an das überwiesen wurde, also das Landesgericht Salzburg), sondern durch das überweisende Handelsgericht Wien - zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.Beide Beschlüsse wurden dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner - zwar nicht durch das gemäß Paragraph 44, Absatz 2, JN zuständige Gericht (nämlich das Gericht, an das überwiesen wurde, also das Landesgericht Salzburg), sondern durch das überweisende Handelsgericht Wien - zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.
Nach Rechtskraft beider Beschlüsse legt das Handelsgericht Wien nun den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 47 JN zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.Nach Rechtskraft beider Beschlüsse legt das Handelsgericht Wien nun den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 47, JN zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.