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Entscheidung 8 NdA 1/00×

Entscheidung 8 NdA 1/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

8NdA1/00

Entscheidungsdatum

18.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther M*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Mag. Simone Mühlbacher, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Leoben, Leoben, Buchmüllerplatz 2, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Offenlegung und Provisionszahlung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Arbeitsrechtssache vom Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht an das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis und klagt seinen ehemaligen Arbeitgeber, der seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Leoben hat auf Offenlegung und Zahlung des sich auf Grund der offen gelegten Urkunden ergebenden Provisionsbetrages.

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in der aus dem Spruch ersichtlichen Weise mit dem Vorbringen, die von ihr angeführten 5 Zeugen könnten leichter zum Landesgericht Leoben anreisen als zum Landesgericht Ried im Innkreis, wodurch der Aufwand für die Zeugengebühren vermindert würde.

Der Kläger spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, JN erweist sich die Delegierung als nicht zweckmäßig. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen und keineswegs durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN). Sollte die Beweisaufnahme mit erheblichen Schwierigkeiten bzw einem unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO verbunden sein, könnte die Vernehmung der beantragten Zeugin im Rechtshilfeweg erfolgen.

Anmerkung

E58822 08JB0010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008NDA00001..0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_008NDA00001_0000000_000