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Entscheidung 8 NdA 5/95×

Entscheidung 8 NdA 5/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

8NdA5/95

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mehmed O*****, vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hosp und Mag.Wamprechtshamer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 23.325,95 S netto sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 30.Juni 1995 beim Landesgericht Salzburg eingelangten Mahnklage von der beklagten Partei als seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung eines Betrages von 23.325,95 S netto sA an restlichem Entgelt und Urlaubsabfindung. Der Kläger wohnt im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg und war nach den von der beklagten Partei vorgelegten Unterlagen (insbesondere Beilage 5) in deren in diesem Sprengel gelegenen Filiale in Bad Hofgastein beschäftigt, so daß das angerufene Gericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ASGG zuständig ist.

Die beklagte Partei, die ihre Zentrale in 2733 Grünbach hat, erhob gegen den zugestellten Zahlungsbefehl Einspruch und beantragte, "das Verfahren nach Wien zu verlegen", da die beklagte Partei seit 30.Juni 1995 keinen Firmensitz in Bad Hofgastein mehr habe und die Geschäftstätigkeit in Wien ausgeübt werde.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Auch das Erstgericht hielt die Delegierung für nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Da der Kläger, der von ihm beantragte Zeuge Dr.Otto A***** und auch der von der beklagten Partei beantragte Zeuge Ibrahim Alexander A***** ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, ist die Delegierung der Sache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht zweckmäßig im Sinne des Paragraph 31, JN.

Der unberechtigte Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E40992 08J00055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008NDA00005.95.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19951128_OGH0002_008NDA00005_9500000_000