Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
4.) Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 538 Abs 1 ZPO zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 ZPO setzen Behauptungen voraus, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Kodek in Rechberger ZPO3 § 538 Rz 1). Ergibt die abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen auch dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung hätten führen können, sind die Umstände auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Dabei ist für die Prüfung der Wiederaufnahmsklage die von den früheren Urteilen zugrundegelegte Rechtsansicht heranzuziehen (RIS-Justiz RS0044631).4.) Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO setzen Behauptungen voraus, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 538, Rz 1). Ergibt die abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen auch dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung hätten führen können, sind die Umstände auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Dabei ist für die Prüfung der Wiederaufnahmsklage die von den früheren Urteilen zugrundegelegte Rechtsansicht heranzuziehen (RIS-Justiz RS0044631).
5.) Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs als Verfahrensmangel geltend macht, dass das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage für die unterschiedlichen Verfahren getrennt geprüft hat, so ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen hat, dass sich die Wiederaufnahmsklage nur auf einen Teil einer Entscheidung in einem wiederaufzunehmenden Verfahren beziehen kann (RIS-Justiz RS0120215 mwN). Aus § 541 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass die Wiederaufnahme nur soweit zu bewilligen ist, als das Verfahren vom Wiederaufnahmsgrund betroffen ist.5.) Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs als Verfahrensmangel geltend macht, dass das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage für die unterschiedlichen Verfahren getrennt geprüft hat, so ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen hat, dass sich die Wiederaufnahmsklage nur auf einen Teil einer Entscheidung in einem wiederaufzunehmenden Verfahren beziehen kann (RIS-Justiz RS0120215 mwN). Aus Paragraph 541, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass die Wiederaufnahme nur soweit zu bewilligen ist, als das Verfahren vom Wiederaufnahmsgrund betroffen ist.
6.) Die Frage ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreichend ist oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedarf (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag aber der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen, hat sich doch schon das Vorbringen hinsichtlich der allenfalls mitverglichenen Privatschulden auf die zweite Kreditverbindlichkeit bezogen.6.) Die Frage ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreichend ist oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, soweit nicht eine Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedarf (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag aber der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen, hat sich doch schon das Vorbringen hinsichtlich der allenfalls mitverglichenen Privatschulden auf die zweite Kreditverbindlichkeit bezogen.
Inwieweit die nunmehr relevierten aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderungen relevant sein könnten, deren Zurückweisung im Vorverfahren wegen Verschleppungsabsicht erfolgte, haben die Wiederaufnahmskläger in ihrer Klage gar nicht näher dargelegt.
7.) Insgesamt vermag der Revisionsrekurswerber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.7.) Insgesamt vermag der Revisionsrekurswerber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.