Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Der von beiden Klägerinnen geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der von beiden Klägerinnen geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihren Ausführungen zur Rechtsrüge versuchen beide Klägerinnen darzutun, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der in den §§ 333, 334 ASVG normierten Haftungsprivilegien angenommen habe, dass dem Erstbeklagten grobe Fahrlässigkeit an der Verletzung des Johann B***** anzulasten sei und dass jedenfalls die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG bejaht werden müsste.Mit ihren Ausführungen zur Rechtsrüge versuchen beide Klägerinnen darzutun, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der in den Paragraphen 333, 334, ASVG normierten Haftungsprivilegien angenommen habe, dass dem Erstbeklagten grobe Fahrlässigkeit an der Verletzung des Johann B***** anzulasten sei und dass jedenfalls die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG bejaht werden müsste.
Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs kann hier zu beiden Rechtsmitteln gleichzeitig Stellung genommen werden.
Gemäß § 332 Abs 1 ASVG geht, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Gemäß § 333 Abs 4 ASVG gilt die Bestimmung des Abs 1 dieser Gesetzesstelle auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Gemäß § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter den Trägern der Sozialversicherung alle zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.Gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG geht, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gilt die Bestimmung des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellter den Trägern der Sozialversicherung alle zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Vorwegzunehmen ist, dass beide Klägerinnen im Verfahren erster Instanz ihre behaupteten Klagsansprüche nicht darauf stützten, dass der Erstbeklagte als Dienstgeber oder Aufseher im Betrieb den Arbeitsunfall des Johann B***** vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätte (§ 334 Abs 1 ASVG), sondern darauf, dass die kongruenten Schadenersatzansprüche des Verletzten gegen die Beklagten auf sie übergegangen seien, soweit sie Leistungen erbracht oder zu erbringen hätten (§ 332 Abs 1 ASVG).Vorwegzunehmen ist, dass beide Klägerinnen im Verfahren erster Instanz ihre behaupteten Klagsansprüche nicht darauf stützten, dass der Erstbeklagte als Dienstgeber oder Aufseher im Betrieb den Arbeitsunfall des Johann B***** vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätte (Paragraph 334, Absatz eins, ASVG), sondern darauf, dass die kongruenten Schadenersatzansprüche des Verletzten gegen die Beklagten auf sie übergegangen seien, soweit sie Leistungen erbracht oder zu erbringen hätten (Paragraph 332, Absatz eins, ASVG).
Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 334 Abs 1 ASVG vorliegen, weil die Klägerinnen originäre Ersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstelle gegen die Beklagten gar nicht geltend gemacht haben; entscheidend ist, ob dem Verletzten gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche entstanden, die im Sinne des § 332 Abs 1 ASVG auf die Klägerinnen übergehen konnten.Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG vorliegen, weil die Klägerinnen originäre Ersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstelle gegen die Beklagten gar nicht geltend gemacht haben; entscheidend ist, ob dem Verletzten gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche entstanden, die im Sinne des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf die Klägerinnen übergehen konnten.
Dies ist, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, zu verneinen.
Die Anwendung des im § 333 ASVG normierten Haftungsprivilegs setzt nicht voraus, dass der Geschädigte im Betrieb des Schädigers ständig beschäftigt war.Die Anwendung des im Paragraph 333, ASVG normierten Haftungsprivilegs setzt nicht voraus, dass der Geschädigte im Betrieb des Schädigers ständig beschäftigt war.
Im vorliegenden Fall handelt es sich darum, dass der Erstbeklagte und Florian B***** als selbständige Unternehmer im Rahmen der von ihnen geführten Landwirtschaften ein gemeinsam angeschafftes und in ihrem Miteigentum stehendes Gerät, nämlich einen Miststreuer, verwendeten. Wenn am Unfallstag dieses Gerät im Rahmen des Betriebs des Florian B***** verwendet wurde, um dort Stallmist auszuführen, so ist im Rahmen dieser Tätigkeit, die ausschließlich dem wirtschaftlichen Nutzen des Florian B***** diente, wohl dieser als Unternehmer anzusehen. Die anschließende Reinigung des Miststreuers diente aber nicht mehr dem ausschließlichen wirtschaftlichen Nutzen des Florian B*****, sondern der Erhaltung der Maschine und damit dem wirtschaftlichen Nutzen beider Eigentümer, also des Florian B***** und des Erstbeklagten. In Bezug auf diese Tätigkeit sind daher beide als selbständige Unternehmer anzusehen, weil die von ihnen vorgenommene bzw geplante Tätigkeit der Reinigung der Maschine nicht mehr ausschließlich dem wirtschaftlichen Nutzen eines von ihnen, sondern der Erhaltung und Instandhaltung der Maschine und damit dem Nutzen beider Unternehmen diente. Zwischen dem Erstbeklagten und Johann B***** bestand kein Vertragsverhältnis; Dienstgeber des Johann B***** war nur dessen Bruder Florian.
Wird nun bei einer gemeinsamen Tätigkeit zweier Unternehmer ein Betriebsangehöriger eines von ihnen verletzt, so kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ihm gegenüber dem anderen Unternehmer, zu dem er in keinem Dienstverhältnis steht, Schadenersatzansprüche zustehen, darauf an, ob der verletzte Betriebsangehörige bei seiner Tätigkeit die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich in den Aufgabenbereich des von ihm in Anspruch genommenen Unternehmers einordnet (SZ 52/66; 8 Ob 76/80 ua). Wird der verletzte Beschäftigte in den fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert, wirkt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG auch zu Gunsten des anderen Unternehmers (8 Ob 11/78; 8 Ob 276/79; 8 Ob 76/80 uva).Wird nun bei einer gemeinsamen Tätigkeit zweier Unternehmer ein Betriebsangehöriger eines von ihnen verletzt, so kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ihm gegenüber dem anderen Unternehmer, zu dem er in keinem Dienstverhältnis steht, Schadenersatzansprüche zustehen, darauf an, ob der verletzte Betriebsangehörige bei seiner Tätigkeit die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich in den Aufgabenbereich des von ihm in Anspruch genommenen Unternehmers einordnet (SZ 52/66; 8 Ob 76/80 ua). Wird der verletzte Beschäftigte in den fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert, wirkt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Haftungsausschluss des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auch zu Gunsten des anderen Unternehmers (8 Ob 11/78; 8 Ob 276/79; 8 Ob 76/80 uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigte Johann B*****, beim Reinigen des Miststreuers mitzuhelfen. Zu diesem Zweck öffnete er, bevor noch der Erstbeklagte und Florian B***** mit ihren Traktoren und sonstigen Geräten an der für die Reinigung in Aussicht genommenen Stelle eingelangt waren, den Deckel des dort befindlichen Wasserbehälters und verblieb dann an dieser Stelle, um weiter beim Reinigen des Miststreuers mitzuhelfen, wozu es allerdings infolge seiner Verletzung nicht mehr kam.
Dass es sich bei dieser geplanten und durch die Öffnung des Deckels des Wasserbehälters auch bereits begonnenen Hilfeleistung des Johann B***** um eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG handelt, kann nicht bezweifelt werden. Eine derartige betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine – wenn auch nur ganz kurzfristige – ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht – ein ausdrücklicher Auftrag ist dazu nicht erforderlich –, die ihrer Art und den Umständen nach sonst von Personen zu verrichtet werden pflegt, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die allfällige kurze Dauer einer solchen Tätigkeit steht der Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht entgegen (SZ 48/50; SZ 48/123; SZ 52/66; 8 Ob 76/80 ua). Unter einer ernstlichen Tätigkeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und gewöhnlich von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Ob die gelistete Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (SZ 52/66; 8 Ob 76/80).Dass es sich bei dieser geplanten und durch die Öffnung des Deckels des Wasserbehälters auch bereits begonnenen Hilfeleistung des Johann B***** um eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG handelt, kann nicht bezweifelt werden. Eine derartige betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine – wenn auch nur ganz kurzfristige – ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht – ein ausdrücklicher Auftrag ist dazu nicht erforderlich –, die ihrer Art und den Umständen nach sonst von Personen zu verrichtet werden pflegt, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die allfällige kurze Dauer einer solchen Tätigkeit steht der Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht entgegen (SZ 48/50; SZ 48/123; SZ 52/66; 8 Ob 76/80 ua). Unter einer ernstlichen Tätigkeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und gewöhnlich von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Ob die gelistete Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (SZ 52/66; 8 Ob 76/80).
Im vorliegenden Fall erfüllte die von Johann B***** geplante und auch bereits begonnene Tätigkeit der Mithilfe bei der Reinigung des Miststreuers diese Voraussetzugnen. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese der Instandhaltung und Erhaltung der Maschine dienende Tätigkeit im wirtschaftlichen Interesse beider Eigentümer lag und ihrem mutmaßlichen Willen entsprach, mag auch keiner von ihnen dem Johann B***** einen diesbezüglichen Auftrag erteilt haben.
Zu prüfen bleibt, ob Johann B***** bei dieser seiner Tätigkeit in den Betrieb des Erstbeklagten eingegliedert war. Dazu ist das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der für das Unternehmen Tätige bereit ist, sich während seiner Tätigkeit den Anweisungen des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsehers im Betrieb zu unterwerfen (SZ 48/50; 8 Ob 11/78; SZ 52/66; 8 Ob 76/80 ua). Solange Johann B***** bei der Reinigung des Miststreuers mitwirkte bzw mitzuwirken beabsichtigte, zeigte er damit seine Bereitschaft, sich der Leitung des Erstbeklagten zumindest insoweit zu unterstellen, als dieser durch seine eigene Tätigkeit die Art und Möglichkeit der Hilfeleistung bestimmte. Wenn nämlich im Zuge dieser Reinigungsarbeiten die Streuwalze am Miststreuer durch den Erstbeklagten mit Motorkraft in Bewegung zu setzen war und auch in Bewegung gesetzt wurde, so war eine sinnvolle Hilfeleistung des Johann B***** bei der Reinigung des Miststreuers im Bereich dieser Gefahrenquelle gar nicht möglich und der Erstbeklagte war im Rahmen dieser seiner eigenen Tätigkeit sicher befugt und sogar gehalten, Johann B***** die für eine sinnvolle Zusammenarbeit nötigen Weisungen zu erteilen.
Unter diesen Umständen war aber Johann B***** während seiner geplanten und auch bereits begonnenen Mitarbeit bei der Reinigung des Miststreuers auch in dem Betrieb des Erstbeklagten eingegliedert, sodass im Sinne obiger Rechtsausführungen dem Erstbeklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugutekommt. Dass der Erstbeklagte den Arbeitsunfall des Johann B***** vorsätzlich herbeigeführt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Ein Schadenersatzanspruch der Verletzten gegen den Erstbeklagten (und seinen Haftpflichtversicherer), der im Sinne des § 332 Abs 1 ASVG auf die Klägerinnen übergehen hätte können, konnte daher nicht entstehen.Unter diesen Umständen war aber Johann B***** während seiner geplanten und auch bereits begonnenen Mitarbeit bei der Reinigung des Miststreuers auch in dem Betrieb des Erstbeklagten eingegliedert, sodass im Sinne obiger Rechtsausführungen dem Erstbeklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugutekommt. Dass der Erstbeklagte den Arbeitsunfall des Johann B***** vorsätzlich herbeigeführt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Ein Schadenersatzanspruch der Verletzten gegen den Erstbeklagten (und seinen Haftpflichtversicherer), der im Sinne des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf die Klägerinnen übergehen hätte können, konnte daher nicht entstehen.
Da der auf Arbeitsunfälle beschränkten lex specialis des § 333 ASVG durch die später erlassene, alle Arten von Unfällen umfassende lex generalis des EKHG nicht derogiert wurde, kommt auch eine Haftung der beiden Beklagten für den dem Johann B***** zugefügten Körperschaden nach den Bestimmungen des EKHG nicht in Betracht (ZVR 1974/146; 8 Ob 76/80; SZ 54/118; ZVR 1982/365 ua).Da der auf Arbeitsunfälle beschränkten lex specialis des Paragraph 333, ASVG durch die später erlassene, alle Arten von Unfällen umfassende lex generalis des EKHG nicht derogiert wurde, kommt auch eine Haftung der beiden Beklagten für den dem Johann B***** zugefügten Körperschaden nach den Bestimmungen des EKHG nicht in Betracht (ZVR 1974/146; 8 Ob 76/80; SZ 54/118; ZVR 1982/365 ua).
Auf die Frage eines allfälligen groben Verschuldens des Erstbeklagten an der Verletzung des Johann B***** war unter diesen Umständen nicht einzugehen, weil die Klägerinnen gegen die Beklagten keine originären Ersatzansprüche im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG, für die zumindest grobes Verschulden des Schädigers Voraussetzung wäre, geltend machten, sondern auf sie übergegangene angebliche Schadenersatzansprüche des Verletzten im Sinne des § 332 Abs 1 ASVG, die unter den dargestellten Umständen auch nicht im Falle eines groben Verschuldens des Erstbeklagten bejaht werden könnten. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur für die Frage des Vorliegens eines Verschuldens überhaupt, nicht aber für die Art des Verschuldens gilt; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat daher stets der zu beweisen, der sich darauf beruft (1 Ob 283/71; JBl 1977, 648; 4 Ob 2/80 ua). Da im vorliegenden Fall ungeklärt blieb, wo sich Johann B***** gerade befand, als der Erstbeklagte den Miststreuer in Bewegung setzte und ob er vorher angewiesen worden war, sich von dem Gerät zu entfernen, reichen unter diesen Gesichtspunkten die Feststellungen der Vorinstanzen für die Annahme eines groben Verschuldens des Erstbeklagten tatsächlich nicht aus.Auf die Frage eines allfälligen groben Verschuldens des Erstbeklagten an der Verletzung des Johann B***** war unter diesen Umständen nicht einzugehen, weil die Klägerinnen gegen die Beklagten keine originären Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG, für die zumindest grobes Verschulden des Schädigers Voraussetzung wäre, geltend machten, sondern auf sie übergegangene angebliche Schadenersatzansprüche des Verletzten im Sinne des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG, die unter den dargestellten Umständen auch nicht im Falle eines groben Verschuldens des Erstbeklagten bejaht werden könnten. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nur für die Frage des Vorliegens eines Verschuldens überhaupt, nicht aber für die Art des Verschuldens gilt; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat daher stets der zu beweisen, der sich darauf beruft (1 Ob 283/71; JBl 1977, 648; 4 Ob 2/80 ua). Da im vorliegenden Fall ungeklärt blieb, wo sich Johann B***** gerade befand, als der Erstbeklagte den Miststreuer in Bewegung setzte und ob er vorher angewiesen worden war, sich von dem Gerät zu entfernen, reichen unter diesen Gesichtspunkten die Feststellungen der Vorinstanzen für die Annahme eines groben Verschuldens des Erstbeklagten tatsächlich nicht aus.
Den Revisionen der Klägerinnen musste unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Klägerinnen haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen selbst zu tragen. Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten im Revisionsverfahren nur insoweit, als diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Erstattung von zwei getrennten Revisionsbeantwortungen durch die Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, zumal schon bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung beide Revisionen an den Beklagtenvertreter zugestellt waren und beide Revisionsbeantwortungen inhaltlich kaum voneinander abweichen. Den Beklagten gebührt daher nur der Ersatz der Kosten einer Revisionsbeantwortung, allerdings auf der Basis des gesamten Revisionsstreitwerts von 225.411,97 S und mit einem Streitgenossenzuschlag von 15 %. Davon hat entsprechend den Anteil am Revisionsstreitwert (§ 46 Abs 1 2. Satz ZPO) die Erstklägerin 49 % und die Zweitklägerin 51 % zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Die Klägerinnen haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen selbst zu tragen. Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten im Revisionsverfahren nur insoweit, als diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Erstattung von zwei getrennten Revisionsbeantwortungen durch die Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, zumal schon bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung beide Revisionen an den Beklagtenvertreter zugestellt waren und beide Revisionsbeantwortungen inhaltlich kaum voneinander abweichen. Den Beklagten gebührt daher nur der Ersatz der Kosten einer Revisionsbeantwortung, allerdings auf der Basis des gesamten Revisionsstreitwerts von 225.411,97 S und mit einem Streitgenossenzuschlag von 15 %. Davon hat entsprechend den Anteil am Revisionsstreitwert (Paragraph 46, Absatz eins, 2. Satz ZPO) die Erstklägerin 49 % und die Zweitklägerin 51 % zu ersetzen.