Die Revisionsrekurse sind zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß die sich aus der Rechtsprechung zur Schadenersatzhaftung bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung (JBl 1993, 733) ergebenden Erwägungen eine nochmalige Überprüfung der Rechtsprechung zur Geltendmachung von Ansprüchen des gemeinsamen Befriedigungsfonds der Gläubiger gegen den Masseverwalter im Rechnungslegungsverfahren nach den §§ 121 ff KO (EvBl 1992/87, 375 = RdW 1992, 317 = Arb 10.978 = ecolex 1992, 256) rechtfertigen.Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß die sich aus der Rechtsprechung zur Schadenersatzhaftung bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung (JBl 1993, 733) ergebenden Erwägungen eine nochmalige Überprüfung der Rechtsprechung zur Geltendmachung von Ansprüchen des gemeinsamen Befriedigungsfonds der Gläubiger gegen den Masseverwalter im Rechnungslegungsverfahren nach den Paragraphen 121, ff KO (EvBl 1992/87, 375 = RdW 1992, 317 = Arb 10.978 = ecolex 1992, 256) rechtfertigen.
In beiden Rekursen wird gegen die Rechnungslegung unterschiedlich zur Stellung genommen: einerseits hätte die Ersatzforderung gegen den Masseverwalter aus pflichtwidriger Amtsführung festgestellt, andererseits eine solche verneint werden müssen.
Soweit das Rekursgericht die erstgerichtlichen Feststellungen zur Beurteilung eines allfälligen Ersatzanspruches gegen den Masseverwalter als unzureichend und auf Grund eines mangelhaften Verfahrens gewonnen ansieht, kann dem der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht entgegentreten. Die vom Rekursgericht dargelegten Einwände führen aber nicht zu einem Abgehen von der zuvor angeführten Rechtsprechung.
Die bei Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 172, angeführte Wendung, in zwei Fällen könne aber ein Ersatzanspruch der Konkursmasse zu einer Verurteilung des Masseverwalters "und zwar unter Ausschluß des Rechtsweges" führen, bedeutet keineswegs, daß damit dem Masseverwalter grundlegende Verfahrensgarantien im Sinne des Art 6 MRK verwehrt würden. Dies ergibt sich schon aus dem weiters folgenden Zusatz, daß dies "ohne klagsweise Verfolgung, aber doch außerhalb des Rechnungslegungsverfahrens" geschehe, und überdies wird damit eine Formulierung des § 122 Abs 2 KO aufgegriffen. Die Amtswegigkeit im Konkursverfahren (vgl § 173 Abs 5 KO) hat keine Beeinträchtigung von Verfahrensrechten zur Folge (vgl WBl 1988, 29; SZ 59/3 = JBl 1986, 190 = EvBl 1987/28, 119), vielmehr wird dadurch die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung infolge Entfalles der formellen Behauptungslast erhöht (vgl zu § 87 Abs 1 ASGG: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48; SSV-NF 4/40 ua). Durch die Amtswegigkeit erfolgt ein Interessenausgleich zwischen der Wahrung der gemeinschaftlichen Gläubigerinteressen und dem Gebot der Verfahrensökonomie sowie dem Interesse des Masseverwalters, nicht wegen behaupteter pflichtwidriger Amtsführung in ein Verfahren gezogen zu werden, in dem vielfach nur schon im Konkursverfahren erhobene Bedenken und Bemängelungen wiederholt würden.Die bei Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 172, angeführte Wendung, in zwei Fällen könne aber ein Ersatzanspruch der Konkursmasse zu einer Verurteilung des Masseverwalters "und zwar unter Ausschluß des Rechtsweges" führen, bedeutet keineswegs, daß damit dem Masseverwalter grundlegende Verfahrensgarantien im Sinne des Artikel 6, MRK verwehrt würden. Dies ergibt sich schon aus dem weiters folgenden Zusatz, daß dies "ohne klagsweise Verfolgung, aber doch außerhalb des Rechnungslegungsverfahrens" geschehe, und überdies wird damit eine Formulierung des Paragraph 122, Absatz 2, KO aufgegriffen. Die Amtswegigkeit im Konkursverfahren vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, KO) hat keine Beeinträchtigung von Verfahrensrechten zur Folge vergleiche WBl 1988, 29; SZ 59/3 = JBl 1986, 190 = EvBl 1987/28, 119), vielmehr wird dadurch die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung infolge Entfalles der formellen Behauptungslast erhöht vergleiche zu Paragraph 87, Absatz eins, ASGG: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48; SSV-NF 4/40 ua). Durch die Amtswegigkeit erfolgt ein Interessenausgleich zwischen der Wahrung der gemeinschaftlichen Gläubigerinteressen und dem Gebot der Verfahrensökonomie sowie dem Interesse des Masseverwalters, nicht wegen behaupteter pflichtwidriger Amtsführung in ein Verfahren gezogen zu werden, in dem vielfach nur schon im Konkursverfahren erhobene Bedenken und Bemängelungen wiederholt würden.
Die Höhe der Schadenersatzforderungen, die gegen den Masseverwalter behauptet werden, veranlassen den erkennenden Senat zu keiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Abgesehen von der Bestimmung des § 7 a Abs 2 JN und der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501 ff ZPO) ist für höhere Beträge kein anderes Verfahren vorgesehen als für solche geringeren Ausmaßes. Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK sind durch ein außerstreitiges Verfahren gewährleistet, das eine Tagsatzung gemäß § 121 Abs 3 iVm § 173 KO vorsieht und einem streitigen Verfahren auch nicht unterlegen ist, sodaß eine verfassungskonforme Auslegung (vgl JBl 1993, 733) keine Änderung des ohnehin schon bestehenden Standards an Sorgfaltspflichten zur Prüfung der Rechnungslegung erfordert.Die Höhe der Schadenersatzforderungen, die gegen den Masseverwalter behauptet werden, veranlassen den erkennenden Senat zu keiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 7, a Absatz 2, JN und der Rechtsmittelzulässigkeit (Paragraphen 501, ff ZPO) ist für höhere Beträge kein anderes Verfahren vorgesehen als für solche geringeren Ausmaßes. Die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK sind durch ein außerstreitiges Verfahren gewährleistet, das eine Tagsatzung gemäß Paragraph 121, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 173, KO vorsieht und einem streitigen Verfahren auch nicht unterlegen ist, sodaß eine verfassungskonforme Auslegung vergleiche JBl 1993, 733) keine Änderung des ohnehin schon bestehenden Standards an Sorgfaltspflichten zur Prüfung der Rechnungslegung erfordert.