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Entscheidung 8 Ob 10/05m×

Entscheidung 8 Ob 10/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob10/05m

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald P*****, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christian A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 149.486,42 s.A, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2004, GZ 5 R 217/04z-98, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger releviert als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Wesentlichen ausschließlich, dass die Wortfolge in Paragraph 156, Absatz eins, KO „oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist" als verfassungswidrig aufzuheben sei. Die Vorinstanzen hätten unter Zugrundelegung des Paragraph 156, KO seine geltend gemachte Forderung, soweit sie über die im genehmigten Zahlungsplan des Beklagten festgelegte Quote von 10,22 % hinausgeht, abgewiesen. Die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz eins, KO stelle aber eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände dar und greife auch verfassungswidrig in das Eigentumsrecht des Gläubigers ein. Habe der Gläubiger doch bei Bestreitung seiner Forderung keinerlei Möglichkeit an der Entscheidung über die Reduktion seiner Forderung im Rahmen der Beschlussfassung über den Zahlungsplan mitzuwirken.

Rechtliche Beurteilung

Die Regelungen über den Zahlungsplan verweisen in Paragraph 193, Absatz eins, KO auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. Im Rahmen der Bestimmungen über den Zwangsausgleich verweist Paragraph 143, Absatz 4, KO auf Paragraph 93, KO. Zufolge Paragraph 93, Absatz 2, KO entscheidet ua bei bestrittenen Forderungen - das ist der Fall, den der Kläger offensichtlich anspricht - das Konkursgericht, inwieweit ein Stimmrecht zu gewähren ist. Dass der Kläger aber sein Stimmrecht in der Tagsatzung zur Prüfung der angemeldeten Forderungen und Entscheidung über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes überhaupt geltend gemacht habe, führt er gar nicht aus. Schon aus diesem Grund erübrigt es sich auf die Ausführungen des Klägers, wonach ihm kein Stimmrecht „gewährt" worden sei näher einzugehen vergleiche dazu, dass die Entscheidung nach Paragraph 93, Absatz 2, KO bei bestrittenen Forderungen voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung das Stimmrecht beansprucht wird (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 93, Rz 3; ähnlich Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht römisch drei Paragraph 93, Rz 25f).

Textnummer

E78669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00010.05M.0908.000

Im RIS seit

08.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050908_OGH0002_0080OB00010_05M0000_000