Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müssen Kündigungen in der Regel ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden, weil sonst anzunehmen ist, daß der Vermieter entweder den Tatbestand nicht als einen wichtigen Kündigungsgrund werte oder auf seine Geltendmachung verzichtet wurde (SZ XXI 166, MietSlg 3349, 8222, 8 Ob 230, 231, 232/64 ua). Insbesonders ist auch eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MietG gestützte Aufkündigung ehebaldigst einzubringen (MietSlg 3270, 4056, 4057 ua). Wohl muß dem Vermieter gerade bei diesem Kündigungsgrund ein längerer Zeitraum zugebilligt werden, um sich Kenntnis über die näheren Verhältnisse des Rechtsnachfolgers des Mieters sowie darüber zu verschaffen, ob eintrittsberechtigte Personen vorhanden sind und deren Wohnungsbedarf ein dringender ist (MietSlg 4125, 8222 ua), doch dürfen die Angehörigen des verstorbenen Mieters nicht allzu lange in Zweifel gelassen werden, ob ihr Eintritt anerkannt werde, denn auch hier, also in einem Falle eines Dauertatbestandes als Kündigungsgrund bedeutet die anhaltende Unterlassung der Rechtsausübung einen Verzicht auf das Recht, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles der Gegner des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß "das Geschäft endgültig abgewickelt sei" (vgl Gschnitzer in Klang2 IV S 81).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müssen Kündigungen in der Regel ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden, weil sonst anzunehmen ist, daß der Vermieter entweder den Tatbestand nicht als einen wichtigen Kündigungsgrund werte oder auf seine Geltendmachung verzichtet wurde (SZ römisch 21 166, MietSlg 3349, 8222, 8 Ob 230, 231, 232/64 ua). Insbesonders ist auch eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG gestützte Aufkündigung ehebaldigst einzubringen (MietSlg 3270, 4056, 4057 ua). Wohl muß dem Vermieter gerade bei diesem Kündigungsgrund ein längerer Zeitraum zugebilligt werden, um sich Kenntnis über die näheren Verhältnisse des Rechtsnachfolgers des Mieters sowie darüber zu verschaffen, ob eintrittsberechtigte Personen vorhanden sind und deren Wohnungsbedarf ein dringender ist (MietSlg 4125, 8222 ua), doch dürfen die Angehörigen des verstorbenen Mieters nicht allzu lange in Zweifel gelassen werden, ob ihr Eintritt anerkannt werde, denn auch hier, also in einem Falle eines Dauertatbestandes als Kündigungsgrund bedeutet die anhaltende Unterlassung der Rechtsausübung einen Verzicht auf das Recht, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles der Gegner des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß "das Geschäft endgültig abgewickelt sei" vergleiche Gschnitzer in Klang2 römisch vier S 81).
Im vorliegenden Fall ergab sich bereits nach der am 8. 10. 1962 erfolgten Einantwortung des Nachlasses der Mieterin eine vollkommen klare Rechtslage in Bezug auf die Person ihres Rechtsnachfolgers. Die Klägerin war daher seit diesem Zeitpunkt in der Lage, Erhebungen über die für das Eintrittsrecht des Beklagten nach § 19 Abs 2 Z 11 MietG maßgebenden Verhältnisse zu pflegen. Sie war auch durch die, wie die Untergerichte feststellten, Inhalt des Mietvertrages bildende Bestimmung des Pkt. 8 Abs 2 der Siedlungsordnung, wonach im Falle des Todes eines Mieters dessen Erben die Innehabung des Siedlungsobjektes bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in welchem die Regelung des Nachlasses erfolgt, jedoch durch mindestens 6 Monate fortsetzen, nicht gehindert, schon vor Ablauf dieser Frist zu deren Endtermin die Aufkündigung einzubringen.Im vorliegenden Fall ergab sich bereits nach der am 8. 10. 1962 erfolgten Einantwortung des Nachlasses der Mieterin eine vollkommen klare Rechtslage in Bezug auf die Person ihres Rechtsnachfolgers. Die Klägerin war daher seit diesem Zeitpunkt in der Lage, Erhebungen über die für das Eintrittsrecht des Beklagten nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG maßgebenden Verhältnisse zu pflegen. Sie war auch durch die, wie die Untergerichte feststellten, Inhalt des Mietvertrages bildende Bestimmung des Pkt. 8 Absatz 2, der Siedlungsordnung, wonach im Falle des Todes eines Mieters dessen Erben die Innehabung des Siedlungsobjektes bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in welchem die Regelung des Nachlasses erfolgt, jedoch durch mindestens 6 Monate fortsetzen, nicht gehindert, schon vor Ablauf dieser Frist zu deren Endtermin die Aufkündigung einzubringen.
Da die klagende Partei es jedoch unterließ, für diesen Zeitpunkt das Bestandverhältnis aufzukündigen und sie nicht einmal nach der Befragung des Beklagten am 28. 5. 1963 durch die MA 52, bei welcher Gelegenheit die Klägerin über die das Eintrittsrecht des Beklagten betreffenden persönlichen Verhältnisse vollständige Kenntnis erlangte, sogleich die Entgegennahme des Mietzinses einstellte, sondern diesen noch durch mehrere Zinstermine bis 1. 9. 1963 vorschrieb, durfte der Beklagte bereits vor Erhalt der außergerichtlichen Aufkündigung darauf vertrauen, daß "das Geschäft endgültig abgewickelt sei", also die Klägerin im Sinne der freilich unverbindlichen Äußerungen der Funktionäre der "Siedlungs-Union" mit einer Übertragung der Bestandrechte seiner bereits vor Jahresfrist verstorbenen Mutter auf ihn einverstanden war, zumal für den Beklagten doch kein Grund ersichtlich war, warum die Klägerin seinen Antrag auf Übertragung der Mietrechte solange Zeit unbeantwortet ließ. Selbst wenn der Klägerin im Sinne der Auffassung des Erstgerichtes mit Rücksicht auf ihre Organisation der Verwaltung der städtischen Liegenschaften eine längere Überlegungsfrist zugebilligt werden könnte, ergab doch das Verfahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß im besonderen Fall organisatorische oder technische Schwierigkeiten außergewöhnlicher Art, die dem Beklagten bekannt waren oder bekannt hätten sein können, die Entscheidung der Klägerin über die Geltendmachung ihres Kündigungsrechtes während eines Zeitraumes von mehr als 1 Jahr hinderten. Im Gegenteil: Nach der Befragung des Beklagten am 28. 5. 1963 wurde nach den Feststellungen der Untergerichte schon am 30. 5. 1963, also 2 Tage darauf, die "Siedlungs-Union" von der Klägerin beauftragt, die Aufkündigung einzubringen. Damit fiel die Entscheidung der Klägerin, wenn auch im Hinblick auf den Tod der Mieterin im August 1962 und im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens der "Siedlungs-Union" an die Klägerin vom 14. 3. 1963, wonach die Übertragung der Bestandrechte an den Beklagten nicht befürwortet werde, sehr spät, so doch immerhin rasch nach der schließlich eigenen Feststellung der für das Eintrittsrecht des Beklagten gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MietG maßgebenden Verhältnisse. Daß die "Siedlungs-Union" dem ihr erteilten Auftrag der Klägerin zur Einbringung der Aufkündigung durch weitere 3 Monate überhaupt nicht, dann zunächst nur mit untauglichen Mitteln (außergerichtliche Aufkündigung im August 1963 und fehlerhafte Aufkündigung im Jänner 1964) und schließlich erst nach Ablauf von weiteren 6 Wochen im Februar 1964 nachkam, hat die Klägerin, die nicht einmal in der Revision Gründe für diese Verzögerung aufzuzeigen in der Lage war, zu vertreten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Fall der Kündigungsgrund ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht wurde, vielmehr konnte der Beklagte aus dem ihm erkennbaren Verhalten der Klägerin spätestens im August 1963 berechtigt der Annahme sein, daß die Klägerin den ihr bekannten Tatbestand nicht als wichtigen Kündigungsgrund wertete und sie auf seine Geltendmachung verzichtete. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu begründen:Da die klagende Partei es jedoch unterließ, für diesen Zeitpunkt das Bestandverhältnis aufzukündigen und sie nicht einmal nach der Befragung des Beklagten am 28. 5. 1963 durch die MA 52, bei welcher Gelegenheit die Klägerin über die das Eintrittsrecht des Beklagten betreffenden persönlichen Verhältnisse vollständige Kenntnis erlangte, sogleich die Entgegennahme des Mietzinses einstellte, sondern diesen noch durch mehrere Zinstermine bis 1. 9. 1963 vorschrieb, durfte der Beklagte bereits vor Erhalt der außergerichtlichen Aufkündigung darauf vertrauen, daß "das Geschäft endgültig abgewickelt sei", also die Klägerin im Sinne der freilich unverbindlichen Äußerungen der Funktionäre der "Siedlungs-Union" mit einer Übertragung der Bestandrechte seiner bereits vor Jahresfrist verstorbenen Mutter auf ihn einverstanden war, zumal für den Beklagten doch kein Grund ersichtlich war, warum die Klägerin seinen Antrag auf Übertragung der Mietrechte solange Zeit unbeantwortet ließ. Selbst wenn der Klägerin im Sinne der Auffassung des Erstgerichtes mit Rücksicht auf ihre Organisation der Verwaltung der städtischen Liegenschaften eine längere Überlegungsfrist zugebilligt werden könnte, ergab doch das Verfahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß im besonderen Fall organisatorische oder technische Schwierigkeiten außergewöhnlicher Art, die dem Beklagten bekannt waren oder bekannt hätten sein können, die Entscheidung der Klägerin über die Geltendmachung ihres Kündigungsrechtes während eines Zeitraumes von mehr als 1 Jahr hinderten. Im Gegenteil: Nach der Befragung des Beklagten am 28. 5. 1963 wurde nach den Feststellungen der Untergerichte schon am 30. 5. 1963, also 2 Tage darauf, die "Siedlungs-Union" von der Klägerin beauftragt, die Aufkündigung einzubringen. Damit fiel die Entscheidung der Klägerin, wenn auch im Hinblick auf den Tod der Mieterin im August 1962 und im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens der "Siedlungs-Union" an die Klägerin vom 14. 3. 1963, wonach die Übertragung der Bestandrechte an den Beklagten nicht befürwortet werde, sehr spät, so doch immerhin rasch nach der schließlich eigenen Feststellung der für das Eintrittsrecht des Beklagten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG maßgebenden Verhältnisse. Daß die "Siedlungs-Union" dem ihr erteilten Auftrag der Klägerin zur Einbringung der Aufkündigung durch weitere 3 Monate überhaupt nicht, dann zunächst nur mit untauglichen Mitteln (außergerichtliche Aufkündigung im August 1963 und fehlerhafte Aufkündigung im Jänner 1964) und schließlich erst nach Ablauf von weiteren 6 Wochen im Februar 1964 nachkam, hat die Klägerin, die nicht einmal in der Revision Gründe für diese Verzögerung aufzuzeigen in der Lage war, zu vertreten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Fall der Kündigungsgrund ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht wurde, vielmehr konnte der Beklagte aus dem ihm erkennbaren Verhalten der Klägerin spätestens im August 1963 berechtigt der Annahme sein, daß die Klägerin den ihr bekannten Tatbestand nicht als wichtigen Kündigungsgrund wertete und sie auf seine Geltendmachung verzichtete. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu begründen:
Daß die Untergerichte keine rechtsverbindliche Zusage der Klägerin, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortsetzen zu wollen, feststellten, ist belanglos, da im Falle einer solchen Zusage sich eine Erörterung darüber erübrigen würde, ob ein stillschweigender Verzicht der Klägerin auf den geltend gemachten Kündigungsgrund vorliegt. Aus den festgestellten wiederholten Äußerungen der Funktionäre der "Siedlungs-Union" zum Beklagten, daß die Entscheidung der Mag. Abt. 52 über den Übergang der Mietrechte auf ihn noch ausstehe, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, da der Beklagte selbst wußte, daß sein schriftlicher Antrag auf Übertragung der Mietrechte nicht erledigt worden war. Obwohl in der Regel angenommen werden kann, daß ein schriftlich gestellter Antrag auf Abschluß eines Vertrages auch eine schriftliche Erledigung erfährt, ist doch auch in einem solchen Fall das Zustandekommen eines Vertrages unter den Voraussetzungen des § 863 ABGB nicht ausgeschlossen. Das gilt für die klagende Partei ebenso wie für jeden anderen Vertragspartner. Keineswegs ist es richtig, daß der Beklagte aus dem Ergebnis seiner Vernehmung (richtig: Befragung) im Mai 1963 durch die Mag. Abt. 52 habe erkennen müssen, daß in seiner Angelegenheit nicht zu seinen Gunsten entschieden würde. Wenn man schon nicht die Auffassung vertritt, daß die Klägerin im Hinblick darauf, daß seit dem mehr als 9 Monate zurückliegenden Tod der Mieterin zur Auflösung des Mietvertrages nichts unternommen wurde, bereits damals (Mai 1963) das Recht zur Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 11 MietG verloren hatte, so konnte der Beklagte gerade aus dem Umstand, daß ihm nach seiner Befragung im Mai 1963 noch immer durch mehrere Monate keine Kündigung zukam, annehmen, die Klägerin verzichte auf die Geltendmachung des vorliegenden Kündigungsgrundes. Daß ein Eintritt des Beklagten in die Mietrechte seiner Mutter nach dem Gesetz unmöglich war, wie die Revision meint, ist unrichtig. Denn gemäß § 1116a ABGB wird durch den Tod eines der vertragsschließenden Teile der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Der mit der Mutter des Beklagten geschlossene Vertrag konnte und kann, da der Vertrag eine Wohnungsmiete zum Gegenstand hat, dem Beklagten als Erben der Bestandnehmerin ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer, unter Einhaltung der gesetzlichen Aufkündigungsfrist aus den im § 19 MietG genannten Gründen und in der im § 21 MietG bezeichneten Weise gelöst werden. Unterbleibt eine solche Auflösung, dann setzt der Erbe den Mietvertrag fort, ist also - allerdings nicht im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MietG - in diesen eingetreten.Daß die Untergerichte keine rechtsverbindliche Zusage der Klägerin, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortsetzen zu wollen, feststellten, ist belanglos, da im Falle einer solchen Zusage sich eine Erörterung darüber erübrigen würde, ob ein stillschweigender Verzicht der Klägerin auf den geltend gemachten Kündigungsgrund vorliegt. Aus den festgestellten wiederholten Äußerungen der Funktionäre der "Siedlungs-Union" zum Beklagten, daß die Entscheidung der Mag. Abt. 52 über den Übergang der Mietrechte auf ihn noch ausstehe, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, da der Beklagte selbst wußte, daß sein schriftlicher Antrag auf Übertragung der Mietrechte nicht erledigt worden war. Obwohl in der Regel angenommen werden kann, daß ein schriftlich gestellter Antrag auf Abschluß eines Vertrages auch eine schriftliche Erledigung erfährt, ist doch auch in einem solchen Fall das Zustandekommen eines Vertrages unter den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB nicht ausgeschlossen. Das gilt für die klagende Partei ebenso wie für jeden anderen Vertragspartner. Keineswegs ist es richtig, daß der Beklagte aus dem Ergebnis seiner Vernehmung (richtig: Befragung) im Mai 1963 durch die Mag. Abt. 52 habe erkennen müssen, daß in seiner Angelegenheit nicht zu seinen Gunsten entschieden würde. Wenn man schon nicht die Auffassung vertritt, daß die Klägerin im Hinblick darauf, daß seit dem mehr als 9 Monate zurückliegenden Tod der Mieterin zur Auflösung des Mietvertrages nichts unternommen wurde, bereits damals (Mai 1963) das Recht zur Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG verloren hatte, so konnte der Beklagte gerade aus dem Umstand, daß ihm nach seiner Befragung im Mai 1963 noch immer durch mehrere Monate keine Kündigung zukam, annehmen, die Klägerin verzichte auf die Geltendmachung des vorliegenden Kündigungsgrundes. Daß ein Eintritt des Beklagten in die Mietrechte seiner Mutter nach dem Gesetz unmöglich war, wie die Revision meint, ist unrichtig. Denn gemäß Paragraph 1116 a, ABGB wird durch den Tod eines der vertragsschließenden Teile der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Der mit der Mutter des Beklagten geschlossene Vertrag konnte und kann, da der Vertrag eine Wohnungsmiete zum Gegenstand hat, dem Beklagten als Erben der Bestandnehmerin ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer, unter Einhaltung der gesetzlichen Aufkündigungsfrist aus den im Paragraph 19, MietG genannten Gründen und in der im Paragraph 21, MietG bezeichneten Weise gelöst werden. Unterbleibt eine solche Auflösung, dann setzt der Erbe den Mietvertrag fort, ist also - allerdings nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG - in diesen eingetreten.
Es kann daher auch nicht der Auffassung der Revision beigetreten werden, daß im vorliegenden Falle wegen der Gesetzwidrigkeit des gegenwärtigen Zustandes bei der Beurteilung der Frage "ob zugunsten des Beklagten § 863 ABGB anzuwenden sei" ein besonders strenger Maßstab am Platze wäre. Daran ändert auch nichts, daß das aufgekündigte Bestandobjekt nach den Feststellungen der Untergerichte keinem dringenden Wohnbedürfnis des Beklagten dient, weil dieser Umstand Tatbestandsmerkmal des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist.Es kann daher auch nicht der Auffassung der Revision beigetreten werden, daß im vorliegenden Falle wegen der Gesetzwidrigkeit des gegenwärtigen Zustandes bei der Beurteilung der Frage "ob zugunsten des Beklagten Paragraph 863, ABGB anzuwenden sei" ein besonders strenger Maßstab am Platze wäre. Daran ändert auch nichts, daß das aufgekündigte Bestandobjekt nach den Feststellungen der Untergerichte keinem dringenden Wohnbedürfnis des Beklagten dient, weil dieser Umstand Tatbestandsmerkmal des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als nicht begründet. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als nicht begründet. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.