Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und teilweise auch berechtigt.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und teilweise auch berechtigt.
Zu Recht meint der Revisionswerber, es sei unrichtig, daß die Entscheidung von der Auslegung einer Vertragsklausel abhänge, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Bei Betriebsübernahmen werden vergleichbare Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Daher hat die durchaus nicht untypische Klausel über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Der Verpächter hätte bei Nichtübernahme der Dienstnehmer durch den Pächter alle bis zum Zeitpunkt der Verpachtung entstandenen Abfertigungsansprüche sofort in voller Höhe bezahlen müssen. Durch die nach P VII des Pachtvertrages vereinbarte Übernahme der Dienstnehmer ersparte er sich (vorerst) diese Zahlungen. Diese Zahlungslast sollte jedoch vereinbarungsgemäß nicht endgültig auf die Pächterin übergehen, sondern der Verpächter sollte diesen Betrag bei Fälligkeit über Aufforderung dem Pächter ersetzen. Zu Recht haben die Vertragsparteien und die Vorinstanzen diese Vereinbarung als eine privative Erfüllungsübernahme gewertet, die den Abfertigungsgläubigern jedenfalls kein unmittelbares Recht gegen die Verpächterin verschaffen sollte (OGH RdA 1990, 300 mA Elisabeth Bydlinski; ähnlich SZ 61/118; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu § 1404 ABGB). Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muß er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten (Ertl aaO Rz 3 und 5 mwN).Der Verpächter hätte bei Nichtübernahme der Dienstnehmer durch den Pächter alle bis zum Zeitpunkt der Verpachtung entstandenen Abfertigungsansprüche sofort in voller Höhe bezahlen müssen. Durch die nach P römisch sieben des Pachtvertrages vereinbarte Übernahme der Dienstnehmer ersparte er sich (vorerst) diese Zahlungen. Diese Zahlungslast sollte jedoch vereinbarungsgemäß nicht endgültig auf die Pächterin übergehen, sondern der Verpächter sollte diesen Betrag bei Fälligkeit über Aufforderung dem Pächter ersetzen. Zu Recht haben die Vertragsparteien und die Vorinstanzen diese Vereinbarung als eine privative Erfüllungsübernahme gewertet, die den Abfertigungsgläubigern jedenfalls kein unmittelbares Recht gegen die Verpächterin verschaffen sollte (OGH RdA 1990, 300 mA Elisabeth Bydlinski; ähnlich SZ 61/118; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu Paragraph 1404, ABGB). Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muß er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten (Ertl aaO Rz 3 und 5 mwN).
Im vorliegenden Fall war vereinbart, daß der Erfüllungsübernehmer (also die beklagte Partei als Verpächterin) den auf sie entfallenden Anteil der Abfertigungen - nämlich die am Stichtag der Betriebsübergabe bereits entstandenen Abfertigungsansprüche bzw die bis dorthin aufgelaufenen Abfertigungsanwartschaften - der klagenden Pächterin am Fälligkeitstag über Aufforderung zu zahlen hat.
Strittig ist, was in diesem Zusammenhang Fälligkeit, insbesondere im - in diesem Zusammenhang - nicht bedachten Konkursfall, bedeutet. Die von den Vorinstanzen getroffene Auslegung hält der erkennende Senat für unrichtig. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich zwar, daß die Verpächterin an die Pächterin, nicht jedoch direkt an die abfertigungsberechtigten Arbeitnehmer, zu zahlen hat, nicht aber, daß die Pächterin erst, nachdem sie ihrerseits die Abfertigung an ihre Dienstnehmer bezahlt hat, den auf die Verpächterin entfallenden Anteil begehren kann; es bleibt daher bei dem Grundsatz, daß der Schuldner nicht zuerst seinerseits an die Gläubiger zahlen muß. Im Konkursfall muß dies schon deshalb gelten, weil - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - andernfalls der zwingende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verletzt würde. Jedoch ist auch der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Begriffes "Fälligkeit" nicht zu folgen. Redliche und wirtschaftlich vernünftig denkende Vertragspartner hätten für den Konkursfall wohl auch ausschließlich auf das Verhältnis des Gesamtabfertigungsanspruchs zum Abfertigungsanspruch bei Pachtbeginn abgestellt und keine Regelung ins Auge gefaßt, die einerseits die Höhe der der Pächterin zu refundierenden Abfertigungsbeträge von der zufälligen Höhe der auszuzahlenden Konkursquote abhängig machen und andererseits zu nie endenden "Nachfordungsbefreiungsansprüchen" (S 10 des berufungsgerichtlichen Urteils) führen würde.
Unter Fälligkeit in P VII der Vereinbarung ist vielmehr die Fälligkeit der Abfertigungsansprüche zu verstehen. Diese Ansprüche werden beim Austritt nach dem (hier noch anzuwendenden) § 25 KO zur Gänze als allgemeine Konkursforderungen fällig (vgl § 46 Abs 1 Z 3 lit a iVm § 50 KO sowie Erl zu IRÄG, JA 20 1147 BlgNR 15. GP). Mit diesem Zeitpunkt ist die Verpächterin verpflichtet, der Pächterin, nunmehr repräsentiert durch den Masseverwalter, auf Verlangen den auf sie entfallenden vollen Anteil der Abfertigungen zu bezahlen, der wie sonstige Forderungen in die allgemeine Verteilungsmasse fließt und dort nach den allgemeinen Grundsätzen zu verteilen ist.Unter Fälligkeit in P römisch sieben der Vereinbarung ist vielmehr die Fälligkeit der Abfertigungsansprüche zu verstehen. Diese Ansprüche werden beim Austritt nach dem (hier noch anzuwendenden) Paragraph 25, KO zur Gänze als allgemeine Konkursforderungen fällig vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 50, KO sowie Erl zu IRÄG, JA 20 1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Mit diesem Zeitpunkt ist die Verpächterin verpflichtet, der Pächterin, nunmehr repräsentiert durch den Masseverwalter, auf Verlangen den auf sie entfallenden vollen Anteil der Abfertigungen zu bezahlen, der wie sonstige Forderungen in die allgemeine Verteilungsmasse fließt und dort nach den allgemeinen Grundsätzen zu verteilen ist.
Der Umstand, daß die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer mangels hinreichenden Massevermögens nicht aus der Konkursmasse begleichbaren Forderungen durch den Insolvenzentgeltfonds ganz oder teilweise gesichert sind, kann nicht dazu führen, daß die Verpächterin ihre der Pächterin gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen muß. Die Sicherung der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer durch die öffentliche Hand kann nicht zu einer Verminderung der vertragsmäßigen Ansprüche der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegen ihre Schuldnerin (der beklagten Partei) führen.
Der auf die Verpächterin entfallende Anteil der Abfertigungsansprüche der Arbeitnehmer im Betrag von S 5,171.345 ist daher fällig und das angefochtene Urteil in diesem Umfang im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Auch das Begehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag in der Höhe von S 1,034.269 ist berechtigt.
Damit ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, dh ein Vorgang grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, müssen folgende in § 1 Abs 1 Z 1 UStG genannten Tatbestandsmerkmale, die zum Teil durch das UStG noch näher beschrieben werden, erfüllt sein: Es muß sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt (dh im Rahmen eines Leistungsaustausches) im Rahmen seines Unternehmens handeln (Kolacny-Mayer, MKK UStG Anm 2 zu § 1).Damit ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, dh ein Vorgang grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, müssen folgende in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG genannten Tatbestandsmerkmale, die zum Teil durch das UStG noch näher beschrieben werden, erfüllt sein: Es muß sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt (dh im Rahmen eines Leistungsaustausches) im Rahmen seines Unternehmens handeln (Kolacny-Mayer, MKK UStG Anmerkung 2 zu Paragraph eins,).
Zwar erbringt der Dienstgeber, auch wenn er Unternehmer ist, keine Lieferung oder Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG, wenn er dem Dienstnehmer Gehalt (hier Abfertigung) zahlt; das ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des VwGH zu Sachbezügen (Kolacny-Mayer aaO Anm 9). Hieraus folgt aber noch nicht, daß auch die Leistung des Verpächters, der dem Pächter einen Teil der Abfertigungskosten des übernommenen Personals ersetzt, umsatzsteuerfrei ist.Zwar erbringt der Dienstgeber, auch wenn er Unternehmer ist, keine Lieferung oder Leistung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG, wenn er dem Dienstnehmer Gehalt (hier Abfertigung) zahlt; das ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des VwGH zu Sachbezügen (Kolacny-Mayer aaO Anmerkung 9). Hieraus folgt aber noch nicht, daß auch die Leistung des Verpächters, der dem Pächter einen Teil der Abfertigungskosten des übernommenen Personals ersetzt, umsatzsteuerfrei ist.
Die Umsatzsteuerpflicht ist vielmehr zu bejahen. Die Klagsforderung hat ihre Grundlage im Pachtvertrag. Es handelt sich bei den vereinbarten Beiträgen der Verpächterin zu den Abfertigungen um aufschiebend bedingte Leistungen aus dem Pachtvertrag, die zusammen mit den anderen Leistungen der Verpächterin (insbesondere Überlassung des Unternehmens) in einem Austauschverhältnis zu den Gegenleistungen der Pächterin (insbesondere Pachtzahlung) stehen. Hätte sich die Verpächterin an der Abfertigungslast nicht beteiligt, hätte sie nur einen entsprechenden niedrigeren Pachtzins erzielen können.
Der umsatzsteuerrechtlich entscheidende Leistungsaustausch, der sich auch mit dem privatrechtlichen Gedanken des Synallagmas beim Pachtvertrag deckt, ist daher gegeben.
Zum Zinsenbegehren ist vorweg zu bemerken, daß der Kläger die Forderung erst mit 22.2.1990 (Einlangen seines Forderungsschreibens bei der beklagten Partei) fällig gestellt hat. Ein Zinsenbegehren für die vorhergehende Zeit ist jedenfalls abzuweisen.
Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist es im weiteren nicht zur Gänze abzuweisen, sondern nur so weit es die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt.
Nicht der Gläubiger macht Konkursforderungen gegen den Masseverwalter geltend, für die gemäß § 58 Z 1 KO seit dem Tag der Konkurseröffnung die Geltendmachung von Zinsen ausgeschlossen ist (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 36 und 204; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2, 24, 38, 85), sondern der Masseverwalter macht Forderungen gegen einen nicht insolventen Schuldner geltend, mögen diese Teilersatzansprüche auch erst frühestens durch den Austritt der Arbeitnehmer infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällig geworden sein.Nicht der Gläubiger macht Konkursforderungen gegen den Masseverwalter geltend, für die gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO seit dem Tag der Konkurseröffnung die Geltendmachung von Zinsen ausgeschlossen ist (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 36 und 204; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2, 24, 38, 85), sondern der Masseverwalter macht Forderungen gegen einen nicht insolventen Schuldner geltend, mögen diese Teilersatzansprüche auch erst frühestens durch den Austritt der Arbeitnehmer infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällig geworden sein.
Solche Forderungen des Masseverwalters gegen Vertragspartner der Gemeinschuldnerin sind wie jede andere Forderung verzinslich.
Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen kann sich aus einer - hier nicht vorliegenden - Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Gesetzliche Zinsen (hier infolge beiderseitigen Handelsgeschäfts gemäß § 352 Abs 1 HGB in der Höhe von 5 %) gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB). Daß der Schuldner den Verzug verschuldet hat, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Ebensowenig bedarf es eines Schuldnachweises. Das Gesetz unterstellt, daß diesen Ertrag jedermann ohne weiteres hätte erzielen können (SZ 46/22). Der Anspruch beruht auf bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 223 f mwN) wird aber auch als positiver Schaden beurteilt (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4 zu § 1333).Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen kann sich aus einer - hier nicht vorliegenden - Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Gesetzliche Zinsen (hier infolge beiderseitigen Handelsgeschäfts gemäß Paragraph 352, Absatz eins, HGB in der Höhe von 5 %) gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (Paragraph 1333, ABGB). Daß der Schuldner den Verzug verschuldet hat, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Ebensowenig bedarf es eines Schuldnachweises. Das Gesetz unterstellt, daß diesen Ertrag jedermann ohne weiteres hätte erzielen können (SZ 46/22). Der Anspruch beruht auf bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 223 f mwN) wird aber auch als positiver Schaden beurteilt (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4 zu Paragraph 1333,).
Ein über die Verzugszinsen hinausgehender Schaden kann nur nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes begehrt werden, das Verschulden voraussetzt (Koziol-Welser aaO 224; Reischauer aaO Rz 5). Verschulden an der verspäteten Zahlung kann der beklagten Partei im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden: Daß ihre Rechtsansicht, noch nichts zu schulden, vertretbar war, erhellt schon daraus, daß immerhin zwei Instanzen das Klagebegehren mangels Fälligkeit abgewiesen haben.
Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob ein höherer Zinsenbetrag unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinnes (Art 8 Nr. 2 4. EVHGB) oder - analog dem Grundsatz des Rechtes auf Ersatz aufgewendeter höherer Kreditzinsen - aus dem Titel der Verhinderung der Veranlagung des geschuldeten Kapitals (- in diese Richtung zielt die Argumentation des Klägers -) begehrt werden könnte (dazu Koziol-Welser aaO 224; Reischauer aaO Rz 5; jeweils mwN; ausführlich hiezu Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter und entgangener Zinsen, Ostheim-FS (1990) 115 f).Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob ein höherer Zinsenbetrag unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinnes (Artikel 8, Nr. 2 4. EVHGB) oder - analog dem Grundsatz des Rechtes auf Ersatz aufgewendeter höherer Kreditzinsen - aus dem Titel der Verhinderung der Veranlagung des geschuldeten Kapitals (- in diese Richtung zielt die Argumentation des Klägers -) begehrt werden könnte (dazu Koziol-Welser aaO 224; Reischauer aaO Rz 5; jeweils mwN; ausführlich hiezu Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter und entgangener Zinsen, Ostheim-FS (1990) 115 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO, weil der Kläger nur mit einem Teil seines Zinsenbegehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlaßt hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO, weil der Kläger nur mit einem Teil seines Zinsenbegehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlaßt hat.