Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache der antragstellenden Partei Bank ***** AG, ***** wider den Antragsgegner Klaus R*****, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. März 1995, GZ 1 R 71/95-18, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Februar 1995, GZ 19 Nc 3728/94x-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses als einen gemäß § 72 Abs 2 KO nicht gesondert anfechtbaren Beschluß zurückgewiesen worden war, zur Gänze bestätigt, so daß der dagegen erhobene Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses als einen gemäß Paragraph 72, Absatz 2, KO nicht gesondert anfechtbaren Beschluß zurückgewiesen worden war, zur Gänze bestätigt, so daß der dagegen erhobene Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Zu Unrecht behauptet der Rechsmittelwerber, es hätte kein weiterer Beschluß zu ergehen, weshalb der "aufgeschoben anfechtbare" Beschluß (vgl § 515 ZPO) dennoch anfechtbar wäre. Über den Antrag auf Konkurseröffnung hat im Falle des Vorliegens eines Konkurshindernisses gemäß § 72 Abs 2 KO, das nicht durch den Erlag eines Kostenvorschusses ausgeräumt worden ist, sodann ein Beschluß gemäß § 71 Abs 1 KO zu ergehen, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird und dessen Anfechtbarkeit ausdrücklich normiert ist.Zu Unrecht behauptet der Rechsmittelwerber, es hätte kein weiterer Beschluß zu ergehen, weshalb der "aufgeschoben anfechtbare" Beschluß vergleiche Paragraph 515, ZPO) dennoch anfechtbar wäre. Über den Antrag auf Konkurseröffnung hat im Falle des Vorliegens eines Konkurshindernisses gemäß Paragraph 72, Absatz 2, KO, das nicht durch den Erlag eines Kostenvorschusses ausgeräumt worden ist, sodann ein Beschluß gemäß Paragraph 71, Absatz eins, KO zu ergehen, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird und dessen Anfechtbarkeit ausdrücklich normiert ist.
Der Revisionsrekurs wird somit gemäß § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO (§ 171 KO) zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird somit gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO (Paragraph 171, KO) zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB00010.95.0427.000
Dokumentnummer
JJT_19950427_OGH0002_0080OB00010_9500000_000