Der dagegen ausschließlich vom Kläger erhobene Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:
Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Anwachsens des Vergütungsbetrages während der Winterstehzeiten erstattet der Kläger in seinem Rekurs keinerlei Vorbringen. In seinem Rekurs bezieht sich der Kläger ausschließlich darauf, dass seiner Auffassung nach das Mäßigungsrecht des § 1336 Abs 2 ABGB nicht Anwendung zu finden habe, weil die ursprünglich erstbeklagte OEG Vollkaufmann gewesen sei.Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Anwachsens des Vergütungsbetrages während der Winterstehzeiten erstattet der Kläger in seinem Rekurs keinerlei Vorbringen. In seinem Rekurs bezieht sich der Kläger ausschließlich darauf, dass seiner Auffassung nach das Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB nicht Anwendung zu finden habe, weil die ursprünglich erstbeklagte OEG Vollkaufmann gewesen sei.
Richtig ist, dass die Eigenschaft des Minderkaufmannes derjenige zu behaupten und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (RIS-Justiz RS0032318). Damit ist allerdings für den Kläger deshalb nichts gewonnen, weil die Auftragnehmerin und ursprünglich erstbeklagte OEG bereits dem ersten Anschein nach Minderkaufmann war: Ihr Geschäftszweig war laut Firmenbuchauszug „Natursteinhandel und -verlegung". Nach den auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Vorschriften des EGG war sie eine Gesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe nach § 1 HGB bzw ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 HGB betreiben durfte. Der im Firmenbuch der OEG aufscheinende Geschäftszweck „Natursteinhandel und -verlegung" fiel unter § 1 Abs 2 Z 1 und 2 HGB. Die OEG konnte daher - da eine EEG zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes im Sinne des § 1 HGB nicht gegründet werden durfte - ihr Unternehmen zulässigerweise nur im Umfang des § 4 Abs 1 HGB betreiben (Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz, § 1 Rz 35, 44, 62 ff). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, galt § 348 HGB, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen wurde, nicht aufgrund der Vorschriften des § 1336 Abs 2 ABGB herabgesetzt werden kann, nicht für die im § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden (§ 351 HGB). Anhaltspunkte dafür oder ein konkretes Vorbringen des Klägers dahin, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG (unzulässigerweise) ein Vollhandelsgewerbe betrieb, bestehen nicht: Der Kläger brachte zwar in erster Instanz (ON 17) vor, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG über eine Gewerbeberechtigung verfüge und Vollkaufmann sei, leitete aber - was insbesondere der dazu gestellte Beweisantrag, der sich ausschließlich auf den Gewerberegisterauszug bezog, zeigt - die behauptete Vollkaufmannseigenschaft der OEG ausschließlich aus deren Gewerbeberechtigung ab. Das Bestehen einer Gewerbeberechtigung, selbst wenn man unterstellt, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG über eine solche verfügte, sagt aber noch nichts über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs aus. Da somit auch ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers in erster Instanz kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG (unzulässig) ein Vollhandelsgewerbe betrieb, bedarf es auch keines Eingehens darauf, wie sich ein unzulässiger Betrieb eines Vollhandelsgewerbes durch eine OEG auf die Anwendbarkeit des § 1336 Abs 2 ABGB auswirkt. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Beide Beklagten haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Richtig ist, dass die Eigenschaft des Minderkaufmannes derjenige zu behaupten und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (RIS-Justiz RS0032318). Damit ist allerdings für den Kläger deshalb nichts gewonnen, weil die Auftragnehmerin und ursprünglich erstbeklagte OEG bereits dem ersten Anschein nach Minderkaufmann war: Ihr Geschäftszweig war laut Firmenbuchauszug „Natursteinhandel und -verlegung". Nach den auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Vorschriften des EGG war sie eine Gesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe nach Paragraph eins, HGB bzw ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, HGB betreiben durfte. Der im Firmenbuch der OEG aufscheinende Geschäftszweck „Natursteinhandel und -verlegung" fiel unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGB. Die OEG konnte daher - da eine EEG zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes im Sinne des Paragraph eins, HGB nicht gegründet werden durfte - ihr Unternehmen zulässigerweise nur im Umfang des Paragraph 4, Absatz eins, HGB betreiben (Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz, Paragraph eins, Rz 35, 44, 62 ff). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, galt Paragraph 348, HGB, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen wurde, nicht aufgrund der Vorschriften des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB herabgesetzt werden kann, nicht für die im Paragraph 4, HGB bezeichneten Gewerbetreibenden (Paragraph 351, HGB). Anhaltspunkte dafür oder ein konkretes Vorbringen des Klägers dahin, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG (unzulässigerweise) ein Vollhandelsgewerbe betrieb, bestehen nicht: Der Kläger brachte zwar in erster Instanz (ON 17) vor, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG über eine Gewerbeberechtigung verfüge und Vollkaufmann sei, leitete aber - was insbesondere der dazu gestellte Beweisantrag, der sich ausschließlich auf den Gewerberegisterauszug bezog, zeigt - die behauptete Vollkaufmannseigenschaft der OEG ausschließlich aus deren Gewerbeberechtigung ab. Das Bestehen einer Gewerbeberechtigung, selbst wenn man unterstellt, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG über eine solche verfügte, sagt aber noch nichts über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs aus. Da somit auch ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers in erster Instanz kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die ursprünglich erstbeklagte OEG (unzulässig) ein Vollhandelsgewerbe betrieb, bedarf es auch keines Eingehens darauf, wie sich ein unzulässiger Betrieb eines Vollhandelsgewerbes durch eine OEG auf die Anwendbarkeit des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB auswirkt. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Beide Beklagten haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
Für einen Kostenvorbehalt besteht kein Anlass: Durch die Zurückweisung des Rekurses des Klägers wegen Unzulässigkeit konnte eine abschließende und vom Ergebnis der Hauptsachenentscheidung unabhängige Erledigung des Rechtsmittels erfolgen (2 Ob 155/06t; 8 Ob 57/07a).