Entscheidung 8 Ob 100/21w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. E***** H*****, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Mai 2021, GZ 22 R 102/21k und 22 R 103/21g-28, womit Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens abgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte erhob gegen das erstgerichtliche Urteil, mit dem der gegen sie erhobenen Räumungsklage stattgegeben wurde, Berufung.
[2] Mit Eingabe vom 24. 1. 2021 (ON 15) beantragte die Beklagte, „[d]as Gericht möge gegenständliches Rechtsmittelverfahren zu GZ 13 C 461/20g Bezirksgericht Salzburg bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Eigentumsverfahrens zu TZ 9***** Grundbuchsgericht BG Salzburg unterbrechen“. Mit Eingabe vom 25. 1. 2021, ON 17, ergänzte sie diesen Antrag. Mit zwei identischen Eingaben vom jeweils 8. 4. 2021, ON 26 und 27, beantragte die Beklagte, „das Berufungsgericht möge gegenständliche Rechtssache wegen Präjudizialität bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens zu AZ 3 St 97/21h der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gemäß § 190 ZPO unterbrechen“. [2] Mit Eingabe vom 24. 1. 2021 (ON 15) beantragte die Beklagte, „[d]as Gericht möge gegenständliches Rechtsmittelverfahren zu GZ 13 C 461/20g Bezirksgericht Salzburg bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Eigentumsverfahrens zu TZ 9***** Grundbuchsgericht BG Salzburg unterbrechen“. Mit Eingabe vom 25. 1. 2021, ON 17, ergänzte sie diesen Antrag. Mit zwei identischen Eingaben vom jeweils 8. 4. 2021, ON 26 und 27, beantragte die Beklagte, „das Berufungsgericht möge gegenständliche Rechtssache wegen Präjudizialität bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens zu AZ 3 St 97/21h der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gemäß Paragraph 190, ZPO unterbrechen“.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Unterbrechungsanträge ON 15, 17, 26 und 27 ab.
[4] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Zufolge § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1) oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Z 2). [5] Zufolge Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Ziffer eins,) oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Ziffer 2,).
[6] Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder – wie hier – einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls unanfechtbar. Eine analoge Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt hier mangels Verweigerung des Rechtsschutzes von vornherein nicht in Betracht, dies unabhängig davon, ob der Rekurs gegen einen vergleichbaren erstinstanzlichen Beschluss zulässig ist oder nicht (Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 519 ZPO Rz 56 mwH). [6] Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder – wie hier – einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu Paragraph 519, Absatz eins, ZPO jedenfalls unanfechtbar. Eine analoge Anwendung von Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kommt hier mangels Verweigerung des Rechtsschutzes von vornherein nicht in Betracht, dies unabhängig davon, ob der Rekurs gegen einen vergleichbaren erstinstanzlichen Beschluss zulässig ist oder nicht (Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 519, ZPO Rz 56 mwH).
[7] Der Rekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00100.21W.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210914_OGH0002_0080OB00100_21W0000_000