Entscheidung 8 Ob 100/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A* S*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Enthebung des Insolvenzverwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Juli 2022, GZ 3 R 161/22d-52, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Juni 2022, GZ 26 S 78/21x-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 13. 12. 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Mag. W* D* zum Masseverwalter bestellt.
[2] Der Schuldner brachte am 14. 6. 2022 gegen den bestellten Masseverwalter einen „Befangenheitsantrag“ ein.
[3] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). [6] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
[7] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor. [7] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[8] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00100.22X.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220830_OGH0002_0080OB00100_22X0000_000